Tatbestand
1Die Vertreterin der Staatskasse hat mit Schreiben vom Zweifel an der Richtigkeit der gewährten Sachverständigenvergütungen in dem Berufungsverfahren des Herrn ... vorgetragen und die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütungen beantragt.
2Für die Festsetzung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG das Gericht zuständig, das die Sachverständigen herangezogen hat, hier der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Er entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch eines seiner Mitglieder.
Gründe
3Die rechtliche Überprüfung hat die weitgehende Richtigkeit der durch die Kostenbeamtin gewährten Vergütungen ergeben.
41. Der Sachverständige ... ist zu Recht antragsgemäß in der höchsten Honorargruppe M 3 vergütet worden. Für die Erstattung eines staats- oder politikwissenschaftlichen Gutachtens enthält § 9 Abs. 1 JVEG keinen festen Stundensatz. Nach § 9 Abs. 2 JVEG ist die Arbeitsstunde daher nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der außergerichtlich und außerbehördlich üblichen Stundensätze zu vergüten. Fehlt es hieran, weil es - wie hier - außerhalb des staatlichen Bereichs für die Leistung keinen freien Markt gibt, ist für die Frage des Ermessens ein Vergleich zu den übrigen Sachgebieten in der Honorartabelle zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen (Weber, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 9 JVEG Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist in Ermangelung anderer Bezugsgruppen der Vergleich zu medizinischen oder psychologischen Gutachten maßgeblich. Für diesen Bereich sind in der Honorartabelle je nach medizinischem Schwierigkeitsgrad drei unterschiedlich hohe Stundensätze vorgesehen. Bei dem höchsten Schwierigkeitsgrad M 3 lag im Jahr 2024 der Stundensatz bei 120 €.
5Es entspricht billigem Ermessen diesen Stundensatz zu Grunde zu legen. Wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt, setzt der höchste Stundensatz M 3 voraus, dass der Gutachtenauftrag einen hohen Schwierigkeitsgrad besitzt und dass die Begutachtung umfassende, vielseitige und vielschichtige Überlegungen erfordert (vgl. Schneider, JVEG, 5. Aufl. 2025, § 9 Rn. 31). Der vorliegende Gutachtenauftrag, das politische Agieren des ehemaligen Soldaten und die politische Ausrichtung der Identitären Bewegung Deutschlands im Jahr 2016 darzustellen und zu bewerten, erforderte politische Spezialkenntnisse im Bereich des Rechtsextremismus sowie die Beschaffung und Auswertung von Quellen über das damalige Erscheinungsbild dieser Bewegung. Für die analytische Einordnung der Erkenntnisse waren vielschichtige und vielseitige Überlegungen politikwissenschaftlicher und verfassungsrechtlicher Art erforderlich.
62. Die Zahl der von ... abgerechneten 72,5 Arbeitsstunden ist für ein Gutachten und dessen Ergänzung, das erhebliche Recherchen erfordert, nicht ungewöhnlich. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Sachverständige für den Erwerb von zwei Büchern Quittungen in Höhe von 29,90 € vorgelegt hat, ist deren Erstattung zu Unrecht erfolgt. Sonstige Barauslagen werden nach § 7 Abs. 1 JVEG nur ersetzt, soweit sie notwendig sind. Die Bücher hätten kostenfrei über Fernleihe besorgt werden können. Der allgemeine Literaturerwerb wird wie das allgemeine Literaturstudium nicht vergütet (vgl. LSG Erfurt, Beschluss vom - L 6 SF 1516/11 E - juris Rn. 37).
73. Soweit im Rahmen der Kostenerinnerung von dem ehemaligen Soldaten als Kostenschuldner weitere Einwendungen erhoben worden sind, hat die Vertreterin der Staatskasse sich diese Einwendungen nicht zu eigen gemacht. Insbesondere ist die vom Kostenschuldner erhobene Rüge, dass der Sachverständige als Beamter keinen Honoraranspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG habe, verfehlt. Denn der Senat hat nicht die ..., sondern ... persönlich mit der Erstattung eines Gutachtens betraut, so dass ihm die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG zusteht.
84. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Er hat nach § 4 Abs. 9 JVEG keine Bindungswirkung zu Lasten des Kostenschuldners, weswegen er nicht zu beteiligen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom - 10 W 47/11 - juris Rn. 5).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:221225B2WD9.23.0
Fundstelle(n):
NAAAK-09873