1. In der Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsakts nach dem AsylbLG muss eine bremische Behörde - im Unterschied zu Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches - nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs hinweisen, weil sich der zwingende Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Fall nicht nach § 36 SGB X (hierzu ), sondern nach dem bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz (hier nach § 37 Abs 6 BremVwVfG i.d.F. vom ) richtet, das keine Belehrungspflicht über die Einlegungsform vorsieht.
2. Ohne gesetzliche Belehrungspflicht über die Form ist ein Hinweis auf die mögliche Erhebung des Widerspruches in Schriftform oder zur Niederschrift für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unschädlich, wenn die elektronische Einlegungsform nicht erwähnt wird, weil ein solcher Hinweis nicht irreführend ist (Festhaltung an Senatsbeschluss vom - L 8 AY 31/21 NZB).
3. Zur Auslegung eines Leistungsbescheides nach dem AsylbLG als unbefristete Leistungsbewilligung (sog. Dauerverwaltungsakt; vgl. dazu auch Senatsurteil vom - L 8 AY 47/19 - juris Rn. 14 ff.).
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.06.2025 - L 8 AY 28/21