1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, daß das Bewertungsgesetz 1965 für bebaute Grundstücke die Bewertung im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren unter Ausschluß einer individuellen Bewertung auf Grund von Kaufpreisen anordnet.
2. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, daß sich auf Grund des typisierten und pauschalierten Ertragswertverfahrens des Bewertungsgesetzes 1965 größere Ungleichmäßigkeiten im Wertniveau ergeben als sie bei individuellen Wertermittlungen aufzutreten pflegen.
3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ungleichmäßigkeiten in der Bewertung, die bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auftreten, den Gleichheitssatz verletzten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 602 BFHE S. 520 Nr. 112, BAAAB-00040
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