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BGH Beschluss v. - 5 StR 384/25

Instanzenzug: Az: 613 KLs 13/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten A.        A.        wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten, die Angeklagte S.       wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten M.             A.          wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen zu einer ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Zudem hat es gegen den Angeklagten A.         A.         Einziehungsentscheidungen getroffen, insbesondere hat es die erweiterte Einziehung von sichergestellten Geldern in Höhe von 235.000 Euro nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen und teilweise formellen Rechts gestützten Revisionen.

2Das Rechtsmittel des Angeklagten M.             A.        führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung und ist im Übrigen – wie die Revision der Angeklagten S.        insgesamt und die des Angeklagten A.         A.        mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73a StGB – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

31. Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten M.           A.           hinsichtlich Fall 31 und 32 der Anklageschrift vom (Fall 31 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

4Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für Fall 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 36 der Urteilsgründe) und der weiteren fünf Einzelstrafen zwischen Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen und sieben Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

52. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten A.        A.          gegen die vom Landgericht nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 345/22; vom – 3 StR 238/21; Urteil vom – 3 StR 474/19). Die Verzögerung ergibt sich hier im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Senats vom – 5 StR 312/23.

63. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten dringen nicht durch. Die von den Angeklagten A.           erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Cirener                        Gericke                        Mosbacher

                  Resch                        von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:270126B5STR384.25.0

Fundstelle(n):
IAAAK-09746