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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.2.1-225/26 St36

Sonderausgabenabzug für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland lebender türkischer Staatsgehöriger in die türkische Sozialversicherung (SGK)

Bezug: BStBl 2017 I S. 820

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten im Veranlagungsbereich und in den Rechtsbehelfsstellen.

In Deutschland lebende türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in die türkische Sozialversicherung (SGK; www.sgk.gov.tr) leisten.

Der freiwillig an die SGK geleistete Beitrag ist ein Gesamtbetrag, der sich nach den Sozialversicherungsrechengrößen (= Bemessungsgrundlage - BMG) bestimmt und sich aus pauschalen Beiträgen für die Altersversicherung (20 % der BMG) und die Krankenversicherung (12 % der BMG) zusammensetzt. Der Gesamtbetrag wird in der Bescheinigung der SGK nicht gesondert aufgeschlüsselt.

Das zu dieser Thematik anhängige Klageverfahren beim Az.: 15 K 2422/23 ist entschieden. Dabei wurde die Auffassung von der Finanzverwaltung bestätigt. Die Bearbeitung von Einsprüchen kann wieder aufgenommen werden.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige sind die Beiträge wie folgt zu behandeln:

Der Gesamtbetrag ist aufzuteilen und entfällt:

  • zu 20/32 (62,5 %) auf die Rentenversicherung und

  • zu 12/32 (37,5 %) auf die Krankenversicherung.

Der Anteil, der auf die Rentenversicherung entfällt, kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Anteil, der auf die Krankenversicherung entfällt, kann nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen) i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbetrag: 2.800 € oder 1.900 €; vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Überschreiten bereits die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basis-KV/PV) den Höchstbetrag, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht mehr in Betracht (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Da die betroffenen Personen in Deutschland bereits über eine Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) verfügen, ist die freiwillige Versicherung in der türkischen Krankenversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich (vgl. BStBl I S 820 Rz. 83 sinngemäß). Außerdem erwerben die Betroffenen aus dem pauschalen Krankenversicherungsbeitrag im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung noch keine Leistungsansprüche. Erst im Zeitpunkt des späteren Rentenbezugs sind die Betroffenen in der Türkei gesetzlich krankenversichert. Eine Berücksichtigung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst a EStG (Basis-KV) scheidet deshalb aus.

Der Gesamtbetrag ist aufzuteilen und in den Kz. 52.302 (Anteil Rentenversicherung) und Kz 52.339 (Anteil Krankenversicherung) zu erfassen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221.2.1-225/26 St36

Fundstelle(n):
VAAAK-09678