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BVerwG Beschluss v. - 7 B 13.25, 7 B 13.25 (7 C 1.26)

Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, TA Lärm

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 7 D 213/23.AK Urteil

Gründe

1Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam "zu beurteilende Anlage" zu behandeln sind.

2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2026:160126B7B13.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-09648