Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 U 51/25vorgehend LG Osnabrück Az: 1 O 1624/24
Gründe
I.
1Die Beklagten haben gegen ein ihnen am zugestelltes Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am an das Oberlandesgericht übermittelten Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, nach Eingang des angefochtenen Urteils seien die zu beachtenden Fristen ordnungsgemäß im Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten notiert worden. Die Akte sei ihm zur Vorfrist der Berufung wieder vorgelegt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufungsbegründung schriftlich gefertigt gehabt und dem Rechtsschutzversicherer zwecks Erteilung einer Kostendeckungszusage zugeleitet. Nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist der Berufungsbegründung die Akte erneut vorgelegt worden sei, habe er in einem Vermerk niedergelegt, dass die Berufungsbegründung erledigt sei. Diesen Vermerk habe die immer sorgfältig und pflichtbewusst arbeitende und erfahrene Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten dahin missverstanden, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits erledigt gewesen sei. Deshalb habe sie neben der Vorfrist auch die Berufungsbegründungsfrist im Kanzleikalender als erledigt vermerkt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Schriftsatz zur Berufungsbegründung bereits mit der Berufungsschrift am bei Gericht eingereicht worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter bespreche jeweils am Abend des Fristablaufs mit seinen Mitarbeitern die Fristerledigung, so dass sichergestellt sei, dass bei Vorlage der Akte, in der die Frist notiert sei, im Abgleich mit dem Kalender nochmals überprüft werden könne, ob die zu erledigende Frist tatsächlich gestrichen werden könne. Eine solche Überprüfung sei auch hier erfolgt. Wegen des Urlaubs ihres Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist seien vor Urlaubsantritt alle in der Urlaubszeit ablaufenden Fristsachen zur Durchsicht vorgelegt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei mit seiner Mitarbeiterin jede Akte im Einzelnen durchgegangen. Hierbei habe er die Frist im Kalender kontrolliert und seine Mitarbeiterin die Akte. Auf Nachfrage habe die Mitarbeiterin den Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht bestätigt, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese mit der Berufungsschrift bei Gericht eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
2Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da die Frist zu deren Begründung nicht gewahrt worden sei. Den Beklagten sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht hätten, dass die Frist schuldlos versäumt worden sei. Ein Prozessbevollmächtigter habe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingehe. Hierzu habe er die Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen biete. Diesen Anforderungen genügten die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffenen Vorkehrungen nicht. Soweit dort die Anweisung herrsche, dass eine Frist nur dann als erledigt im Kalender eingetragen werden dürfe, wenn geprüft sei, dass die Berufungsbegründung gefertigt und zu Gericht gegangen sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nach welchem Maßstab die Überprüfung zu erfolgen habe. Die bloße Anweisung verhindere nicht, dass die Frist - wie hier - trotz einer zu einem fehlerhaften Ergebnis führenden Überprüfung gestrichen werde. Die konkret durchgeführte Nachkontrolle sei ebenfalls nicht geeignet, einen individuellen Bearbeitungsfehler zuverlässig nachträglich aufzudecken. Sie obliege derselben Mitarbeiterin, die bereits auf der ersten Stufe die Ausgangskontrolle vorgenommen habe, so dass die - hier verwirklichte - Gefahr bestehe, dass die Mitarbeiterin erneut demselben Missverständnis unterliege.
III.
3Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).
41. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Die Beklagten haben die Berufung nicht binnen der bis zum laufenden (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Frist begründet.
52. Die Annahme, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen führen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
6a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. , NJW-RR 2025, 188 Rn. 9; Beschluss vom - IX ZB 4/17, NJOZ 2018, 829 Rn. 5).
7b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck ist die Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. , NJW-RR 2025, 188 Rn. 10; Beschluss vom - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 10; Beschluss vom - VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 11 f.).
8aa) Die im Fristenkalender vermerkten Fristen dürfen erst gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post mithin organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. , NJW-RR 2025, 188 Rn. 11 mwN). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. , NJW-RR 2024, 792 Rn. 15; Beschluss vom - VIa ZB 24/22, NJW 2023, 3434 Rn. 12; Beschluss vom - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7).
9bb) Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbstständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht (näher , NJW-RR 2025, 188 Rn. 13; Beschluss vom - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 12; Beschluss vom - VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 13).
10c) Im Einklang mit diesen Vorgaben nimmt das Berufungsgericht an, es sei nicht dargetan, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine ausreichende Ausgangskontrolle bestehe.
11aa) Zwar haben die Beklagten vorgetragen, dass in der Kanzlei die Anweisung herrsche, dass eine Frist nur dann als erledigt im Kalender eingetragen werden dürfe, wenn geprüft sei, dass die Berufungsbegründung gefertigt und zu Gericht gegangen sei. Diesem Vorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, dass alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen sind. Es bleibt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - offen, nach welchem Maßstab diese Prüfung dort zu erfolgen hat. Insbesondere steht nicht fest, dass die für die Kontrolle zuständige Mitarbeiterin angewiesen war, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. zu diesem Erfordernis oben Rn. 8).
12bb) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsantrag sei so zu verstehen gewesen, dass die gebotene Prüfung anhand der Akte zu erfolgen hatte. Einen solchen Vortrag haben die Beklagten nicht gehalten, insbesondere nicht in der von der Beschwerde zur Begründung angeführten Passage aus dem Wiedereinsetzungsgesuch, ihr Prozessbevollmächtigter sei vor seinem Urlaubsantritt mit seiner Mitarbeiterin jede Akte im Einzelnen durchgegangen. Dieses Vorbringen schildert die konkrete Situation der Nachkontrolle vor dem Urlaubsantritt ihres Prozessbevollmächtigten, während die im Fristenkalender vermerkte Berufungsbegründungsfrist bereits auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle gelöscht wurde.
13cc) Entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Beklagten gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Notwendigkeit ergänzenden Wiedereinsetzungsvortrags hinzuweisen.
14(1) Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert und vervollständigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 138/19, NJW 2020, 3041 Rn. 9; , NJW-RR 2019, 500 Rn. 13, jeweils mwN).
15(2) Nach diesen Grundsätzen oblag es dem Berufungsgericht nicht, die anwaltlich vertretenen Beklagten gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen. Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schrift-sätze gestellt werden, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt - wie auch hier - den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; , NJW-RR 2025, 188 Rn. 15, jeweils mwN).
16d) Anders als die Beschwerde meint, ist die Feststellung der Kausalität des Organisationsverschuldens auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde legt schon nicht dar, welchen Vortrag der Beklagten zur Kausalität das Berufungsgericht übergangen haben soll. Im Übrigen stellt es die Kausalität fest, indem es annimmt, dass die unzureichende Anweisung Raum für eine Streichung der Frist aufgrund einer Überprüfung ohne Akte lässt, welche nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt, etwa weil die mit der Ausgangskontrolle befasste Mitarbeiterin sich - wie hier - auf einen von ihr missverstandenen Vermerk verlässt. Eine Kontrolle des Versandvorgangs anhand der Akte hätte die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts umfassen müssen (vgl. VIa ZB 24/22, NJW 2023, 3434 Rn. 12; Beschluss vom - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7, jeweils mwN). Dann hätte auffallen müssen, dass lediglich die Berufungsschrift als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht übermittelt worden war, nicht aber die Berufungsbegründung.
173. Schließlich besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Grund für eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob Bürotätigkeiten, die das Fristenwesen und die Fristenkontrolle betreffen, nicht von derselben Bürokraft durchgeführt werden dürfen, sondern auf verschiedene Personen verteilt werden müssen. Wie oben dargelegt (vgl. Rn. 16), beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bereits auf einem den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 Satz 1 ZPO) auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten; auf die Frage, ob den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Organisation der Nachkontrolle der Fristen ein weiteres, den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO ebenfalls zuzurechnendes Verschulden trifft, kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Entscheidung des Berufungsgerichts der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz zugrunde liegt.
IV.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:220126BVZB35.25.0
Fundstelle(n):
DAAAK-09632