Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ im Jemen
Leitsatz
§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch treten sie zurück.
Gesetze: § 3 StGB, §§ 3ff StGB, § 7 Abs 2 Nr 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO
Instanzenzug: Az: 5 BGs 202/25
Gründe
1Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des ) am festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Heranwachsender im Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis Februar 2023 im Jemen mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG.
3Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom gegen den Angeschuldigten wegen dieses Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht befunden.
4Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
51. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
6Ermittlungsstand
7Anhänger
8Bevölkerungwurdenäußersten
9Jugendal-Shabab al-Mu’min“
10Die jemenitische Regierung unter Präsident Saleh, der nach dem mit den USA „im Globalen Krieg gegen den Terror“ kooperierte, reagierte auf die Protestbewegung ab dem Jahr 2004 mit militärischen Strafaktionen in der Provinz Saada. Dies führte zum Ausbruch der bis in das Jahr 2010 andauernden sogenannten „Saada-Kriege“ zwischen der jemenitischen Regierung und den Huthis. Letztgenannte konnten sich den zahlenmäßig und waffentechnisch weit überlegenen Regierungstruppen im nördlichen Hochland in einem zunehmend professionalisierten Guerillakrieg widersetzen. Dabei wurde Husain al-Huthi bereits in der ersten Kriegsphase im Jahr 2004 durch Regierungskräfte getötet. Die Nachfolge trat sein Bruder Abd al-Malik al-Huthi an, der bis heute als Anführer der Bewegung agiert.
11Die Instabilitäten im Jemen infolge des Arabischen Frühlings, die zum Sturz der Saleh-Regierung im November 2011 führten, nutzten die Huthis, um sowohl durch militärische Gewalt als auch durch den Abschluss von Abkommen mit umliegenden Stämmen ihr Einflussgebiet im Nordwesten und in Teilen des Südens Jemens zu vergrößern. Nach gewaltsamen Auseinandersetzungen übernahm die Bewegung im September 2014 die Hauptstadt Sanaa. Sowohl weite Teile des östlichen Staatsgebiets als auch die bevölkerungs- und rohstoffreiche Stadt Mareb konnte die Huthi-Bewegung dagegen nicht einnehmen. Am gab sie im Rahmen einer „Verfassungsdeklaration“ für die unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiete Jemens die Einrichtung eines „Revolutionskomitees“ bekannt.
12Befreiungjedoch
13Der Bürgerkrieg im Jemen dauert bis heute an. Die jemenitische Hauptstadt und der Nordwesten Jemens werden weiterhin von der Huthi-Bewegung kontrolliert, während der Rest des Landes in der Hand der international anerkannten jemenitischen Regierung ist.
14engenGremiumeigenes
15ArabienEmiratevorgenanntenBestandteilRaketenverbündetenjemenitische
16SolidaritätDarüberInfolge
17geprägtenAnschlussanschließend
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom und dessen Anklageschrift vom Bezug genommen.
20aa) Die mit Blick auf die Gruppierung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ zugrundeliegenden Tatsachen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S. vom und ergänzend aus Erkenntnissen des Bundesnachrichtendiensts sowie des Bundeskriminalamts.
21Wesentlichen
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklage verwiesen.
23mitgliedschaftlicher
24Allah
25(1) Der Zusammenschluss bestand im Sinne von §§ 129a, 129b StGB in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StGB aus mehr als zwei Personen und war auf längere Dauer angelegt. Die Personen verfolgten in einem organisatorisch fest abgesteckten Rahmen gemeinsame Zwecke und unterwarfen sich dabei aus übergeordneten ideologischen Zielen dem Gruppenwillen (s. , BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff. mwN). Im Einzelnen:
26Anführer
27– –
28(2) Die von den Mitgliedern der Huthi-Bewegung begangenen und beabsichtigten Taten erweisen sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hochwahrscheinlich als Straftaten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung sind insbesondere darauf gerichtet, Tötungsdelikte vor allem durch militärische Angriffe sowohl gegen innerstaatliche Einrichtungen als auch auf Ziele in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Israel sowie auf Handelsschiffe im Roten Meer. Hinzu kommen Hinrichtungen von politischen Gegnern.
29bb) An dieser Vereinigung beteiligte sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zeit von Anfang Oktober 2022 bis mindestens Februar 2023 als Mitglied. Er wurde von Angehörigen der Gruppierung ideologisch und militärisch geschult. Anschließend nahm er als Kämpfer an Kampfhandlungen der terroristischen Vereinigung teil. Dadurch fügte er sich hochwahrscheinlich willentlich in ihre Strukturen ein und förderte diese von innen.
30cc) Ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand gemäß §§ 34, 35 StGB lag nach vorläufiger Bewertung nicht vor, da nach derzeitigem Ermittlungsstand keine gegenwärtige Gefahr für den Angeschuldigten bestand. Denn dieser schloss sich hochwahrscheinlich aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung sowie aus ideologischer Überzeugung der terroristischen Vereinigung an und war dieser nach dem Stand der Ermittlungen treu verbunden.
31ääß§
32§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch treten sie zurück. Dies bedeutet, dass das Gründen, Sichbeteiligen als Mitglied an, Unterstützen einer und Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung weiterhin nur nach Maßgabe der §§ 3 ff. StGB deutschem Strafrecht unterfällt. Hierzu gilt
33(a) Der Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB eine spezielle Strafanwendungsregel gegenüber §§ 3 ff. StGB darstellt und damit die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches niedergelegten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten sollen (vgl. , juris Rn. 35 ff.; daran anschließend auch etwa , NStZ-RR 2018, 42, 44; zuvor ebenfalls offengelassen von BGH, Beschlüsse vom – StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom – StB 52/09, BGHSt 54, 264 Rn. 10).
34Diesen Ansatz hat der Senat aber in der Folgezeit nicht weiterverfolgt, sondern in gefestigter Rechtsprechung nach wie vor entschieden, dass die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung finden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – StB 38/21, juris Rn. 22; vom – AK 32/22, juris Rn. 51; vom – 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom – AK 85/24, juris Rn. 40; vom – AK 102/24, juris Rn. 15).
35(b) Hieran hält der Senat fest:
36Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren lassen den Schluss zu, dass die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches niedergelegten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten sollen. Sowohl der systematische Zusammenhang als auch Sinn und Zweck des § 129b StGB streiten zudem dafür, dass die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung finden. Im Einzelnen:
37(aa) § 129b Abs. 1 StGB enthält weder in Satz 1 noch in Satz 2 eine ausdrückliche Regelung, ob es sich hierbei um Strafanwendungsregeln handelt und in welchem Verhältnis sie zu den §§ 3 ff. StGB stehen. Auf letztere wird weder insgesamt noch bezüglich einzelner allgemeiner Strafanwendungsvorschriften Bezug genommen, deren Anwendbarkeit aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 236).
38(bb) Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des historischen Gesetzgebers ziehen (, BGHSt 54, 264 Rn. 9; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; TK/Schittenhelm/Weißer, StGB, 31. Aufl., § 129b Rn. 7 f.; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 252; aA Barisch, Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, 2009, S. 180 f.). Allerdings deuten die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, die allgemeinen Strafanwendungsregeln seien weiter zu beachten (vgl. BT-Drucks. 16/7958, S. 6).
39(cc) Für die Geltung der allgemeinen Vorschriften nach §§ 3 ff. StGB lässt sich anführen, dass der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches eine Klammerwirkung für die Regelungen des Besonderen Teils entfaltet. Soweit ein Sachverhalt Auslandsbezug aufweist, ist grundsätzlich für den jeweiligen Tatbestand zu prüfen, ob gemäß der allgemeinen Strafanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht Anwendung findet (vgl. Jeßberger, Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, 2011, S. 123). Auch hätte die Aufnahme der einschlägigen Tatbestände in den Katalog der Weltrechtsverbrechen nach § 6 StGB problemlos eine Abkehr von den einschränkenden Regelungen der §§ 3 ff. StGB ermöglicht. Dass der Gesetzgeber hiervon abgesehen hat, spricht mithin weiter dafür, dass eine Universalgeltung deutschen Strafrechts nicht gewollt gewesen ist (vgl. Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 237, 239).
40(dd) Auch Sinn und Zweck von § 129b StGB streiten dafür, die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ anzuwenden. Ziel der Einführung des Gesetzes war es, mit strafrechtlichen Mitteln zu verhindern, dass ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen von deutschem Boden aus durch deutsche Staatsangehörige oder durch Ausländer unterstützt oder gefördert werden (Betmann, Kriminalistik 2006, 186, 190; Lackner/Kühl/Heger,
41Für dieses Verständnis spricht ferner die Erwägung, dass § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB für Vereinigungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine nähere Strafanwendungsregelung enthält. Für die Annahme, diese Vorschrift suspendiere das allgemeine Strafanwendungsrecht (vgl. , juris Rn. 35 ff.; ferner Valerius, GA 2011, 696, 702; SK-StGB/Greco, 10. Aufl., § 129b Rn. 1), so dass etwa jede in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Unterstützung einer dort ansässigen kriminellen Vereinigung unabhängig vom Tatortstrafrecht nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar wäre, besteht kein Anhalt. Für Beteiligungshandlungen an solchen Organisationen bleibt es daher ohne Weiteres bei der Anwendbarkeit der §§ 3 ff. StGB. Für ausländische Vereinigungen außerhalb der Europäischen Union normiert § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB zumindest teilweise weitere Voraussetzungen als diese. Das Ziel des Gesetzgebers, für letztere den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts enger zu fassen, kann deshalb nur erreicht werden, wenn die §§ 3 ff. StGB neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung finden (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; Mutzbauer, FS von Heintschel-Heinegg, 2015, 337, 343; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen, 2007, S. 239; SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129b Rn. 5; Stein, GA 2005, 433, 450; AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 129b Rn. 10; Zöller, StV 2012, 364, 365; Altvater, NStZ 2003, 179, 181).
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43ee) Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist erteilt worden.
442. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG.
45‒‒‒
46‒‒einen hohen Fluchtanreiz. Alldem stehen beim Angeschuldigten, der jemenitischer Staatsangehöriger ist und der über keine tragfähigen sozialen Bindungen in Deutschland verfügt, keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.
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494. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
50Die Ermittlungen sind umfangreich gewesen. Nach der Festnahme des Angeschuldigten und Durchsuchung seiner Wohnräume sind mehrere Asservate mit einer Datenmenge von über 200 Gigabyte sichergestellt worden. Deren Auswertung und die Übersetzung zahlreicher Nachrichten haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet; sie sind Ende September abgeschlossen worden. Am ist der Angeschuldigte verantwortlich vernommen worden. Zudem ist ein Sachverständigengutachten zu der terroristischen Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ eingeholt worden. Nach Abschluss der Ermittlungen Anfang November 2025 hat der Generalbundesanwalt am Anklage beim Oberlandesgericht München erhoben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats hat am die Zustellung der Anklage verfügt, eine angemessene Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum gesetzt und die Übersetzung der Anklageschrift angeordnet.
51Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom Bezug genommen.
52Abwägung
Schäfer Berg Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:070126BAK115.25.0
Fundstelle(n):
UAAAK-09622