Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Update der Rechtsprechung u. a. zum Krankheitsbegriff, zum Verschulden und zum Krankheitsnachweis
Trotz aller gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen sowie arbeitsplatzbezogenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen und auch trotz aller persönlichen Bemühungen des einzelnen Arbeitnehmers lassen sich Krankheiten oder Unfälle und daraus resultierend die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht durchgängig ausschließen. Die Aufteilung dieses Risikos zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den Krankenkassen folgt einer grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers (s. , NWB IAAAB-94279). Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, sodass er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung – vorübergehend oder dauerhaft – nicht erbringen kann, sichern ihn nicht nur sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Verlust von Einkommen. Bevor die Solidargemeinschaft der Versicherten das Risiko übernimmt, verpflichtet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) den Arbeitgeber zumindest im Grundsatz, das vereinbarte Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und für einen Zeitraum von sechs Wochen fortzuzahlen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Neue Fallkonstellationen haben Landesarbeitsgerichte und auch das Bundesarbeitsgericht in den vergangenen Monaten ...