Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerhinterziehung bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 422Der BGH geht bei einem durch falsche Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erwirkten Steuervorteil davon aus, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 AO erfüllt ist, wenn die Abweichung bei den Einkünften zugunsten der Personenmehrheit mindestens 140.000 € beträgt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO.
.
Hintergrund
[i]Taterfolg tritt mit unrichtigem Feststellungsbescheid einMit Bekanntgabe des entsprechenden Feststellungsbescheids liegt wegen der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für die Einkommensteuerveranlagung eine vollendete Steuerhinterziehung in Form der Erlangung eines nicht gerechtfertigten steuerlichen Vorteils (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) vor (, NWB DAAAE-32109).
[i]BGH, Urteil v. 14.10.2025 - 1 StR 445/24, NWB TAAAK-06945 Ein großes Ausmaß im Sinne des Strafzumessungsregelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 AO liegt bei einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung vor, wenn die der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 € von den tatsächlichen Einkünften ...