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Steuerhinterziehung bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung
Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Strafzumessung (, BStBl 2009 II S. 934) klargestellt, dass ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter nicht gerechtfertigter Steuervorteil i. S. von § 370 Abs. 4 Satz 2 AO die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes nach dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 AO dann erfüllt, wenn die Abweichung bei den Einkünften zugunsten der Personenmehrheit mindestens 140.000 € beträgt. Zudem hat sich der BGH zu Fragen der Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO in diesem Kontext positioniert. Grundsätzlich wird hinsichtlich des Verjährungsbeginns (Tatbeendigung) auf die Bekanntgabe des letzten Einkommensteuerbescheids an die Gesellschafter abgestellt.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können Sie unter NWB VAAAE-82580 den Grundlagenbeitrag „Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige“ von Webel aufrufen.
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I. Hintergrund
[i]Ungerechtfertigter SteuervorteilDer BGH hatte bereits früher die Rechtsauffassung vertreten, dass die Er...