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NWB Nr. 7 vom Seite 388

Gestaltungsüberlegungen für eine steueroptimierte lebzeitige Immobilienübertragung

Carmen Fleck

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 414Die Übertragung des Familienheims von Eltern auf ihre Kinder ist nur beim Erwerb von Todes wegen steuerbefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) und nur dann, wenn das Kind die Immobilie unverzüglich selbst bewohnt und dies zehn Jahre lang beibehält. Eine lebzeitige Übertragung ist dagegen grundsätzlich nicht steuerbefreit, kann jedoch durch geschickte Gestaltung steuerlich optimiert werden.

Kettenschenkung: [i]Freibeträge mehrfach nutzenFür Schenkungen und Erbschaften kann pro Elternteil für jedes Kind der Freibetrag von 400.000 € alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden (§ 16 ErbStG). Sind beide Eltern Eigentümer der Immobilie, kann somit ein Wert von bis zu 800.000 € steuerfrei auf das Kind übergehen. Ist nur ein Elternteil Eigentümer, kann zunächst die Hälfte der Immobilie steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und danach können beide Eltern die Immobilie an das Kind übertragen. Dadurch lassen sich Freibeträge doppelt nutzen und erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Wichtig ist, dass der Zwischenerwerber tatsächlich über die Immobilie verfügen kann und eine sog. Schamfrist eingehalten wird, um Gestaltungsmiss...

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