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Gestaltungsüberlegungen für eine steueroptimierte lebzeitige Immobilienübertragung
Übertragung von eigengenutzten und fremdvermieteten Immobilien
Die Übertragung des Familienheims von Eltern auf ihre Kinder ist nur beim Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerlich begünstigt. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG greift allerdings nur dann, wenn das Kind die Immobilie unverzüglich nach dem Erbfall für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Für eine steueroptimierte lebzeitige Übertragung kann die Vereinbarung eines Wohnrechts in Betracht gezogen werden. Alternativ kann, in Abhängigkeit von den Eigentumsverhältnissen an dem Familienheim, im Vorfeld auch über eine Kettenschenkung oder die Anwendung der sog. Familienheimschaukel nachgedacht werden. Handelt es sich um eine fremdvermietete Immobilie, kommt – neben einer Übertragung gegen Nießbrauch – auch der Verkauf der Immobilie unter Einräumung eines Verkäuferdarlehens der Eltern infrage. Ist umfangreiches Immobilienvermögen in einem Betriebsvermögen vorhanden, kann über die steuerbegünstigte Übertragung als Wohnungsunternehmen nach den §§ 13a, 13b ErbStG nachgedacht werden.
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I. Übertragung des Familienheims
1. Schenkung vs. Erwerb von Todes wegen
[i]FamilienheimbegriffAls Familienheim i. S. des ErbStG gilt ein bebautes Grundst...