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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Sozialrecht | Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit (LSG)

Die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten umfasst jede Art von Betriebsprüfung (anlassbezogene und regelmäßige Betriebsprüfungen). Nachforderungsbescheide durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherung sind in Privathaushalten damit ausgeschlossen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. - L 7 BA 71/24; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 28p Abs. 10 SGB IV werden Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

Sachverhalt: Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.

Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts:

  • Es ist umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig sind.

  • Die entsprechenden Rechtsvorschriften unterscheiden jedoch nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen , so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasst.

  • Auch handelt es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abzielt. .

  • Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.

Hinweis:

Der Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des Bayerischen Landessozialgerichts veröffentlicht.

Quelle: u.a. Bayerisches Landessozialgericht, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
BAAAK-09556