Einkommensteuer | Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht (BFH)
Mehraufwendungen für eine
rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind
aufgrund seiner Gehbehinderung gem.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zum
Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug
zu bringen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V .m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom (BGBl I 2006 S. 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, die vorherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die nach dem SGB II gewährten Kosten für Unterkunft (Grundmiete, Heizkosten, Nebenkosten) anteilig als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, wenn aufgrund einer unstreitig vorliegenden Behinderung ein barrierefreier Wohnraum notwendig ist (Vorinstanz: ).
Die Richter des BFH urteilten, dass Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen sind:
Das Tatbestandsmerkmal "außerstande [...], sich selbst zu unterhalten" wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kind mit Behinderung dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (vgl. u.a. , BFHE 280, 223, BStBl II 2023 S. 911, Rz 15; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.6.2023).
Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen zur Überzeugung des Gerichts zwar dem Grunde nach fest, lässt sich ihre Höhe aber nicht exakt ermitteln, ist sie gem. § 162 AO zu schätzen (Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. , BStBl II 2024 S. 908, Rz 22; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.11.2024).
Als behinderungsbedingter Mehrbedarf abzugsfähig sind bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch Mehraufwendungen für die Unterkunft, die ihre Ursache in der Behinderung des volljährigen Kindes haben. Für ihre Abzugsfähigkeit sprechen die Vorschriften des Sozialrechts, die einen durch eine Behinderung verursachten zusätzlichen Unterkunftsbedarf regeln. Die ihnen zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers ist auch im Kontext des Einkommensteuerrechts von Bedeutung.
Soweit aufgrund einer Behinderung sozialrechtlich ein erhöhter Raumbedarf anerkannt wird, ist regelmäßig auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen. Geht mit einem erhöhten Raumbedarf eine höhere Miete einher, handelt es sich bei den Mehrkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die auch bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen sind.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
XAAAK-09553