Online-Nachricht - Donnerstag, 01.06.2023

Kindergeld | Opferrente als Bezug eines volljährigen Kindes mit Behinderung (BFH)

Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i. V. mit § 31 BVG ist nicht als Bezug eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die im November 1984 geborene Tochter A des Klägers ist verheiratet. Beide sind Eltern zweier minderjähriger Kinder. Für A wurde zuletzt im Dezember 2015 eine Behinderung festgestellt. A bezog in dem im Revisionsverfahren noch streitigen Zeitraum (November und Dezember 2019) Elterngeld sowie seit dem Versorgungsbezüge nach § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Höhe von monatlich 151 €. Ihr Ehemann bezog Arbeitslohn und Krankengeld sowie Wohngeld.

Die Familienkasse führte aus, die Tochter des Klägers könne sich aufgrund des Ehegattenunterhaltes selbst unterhalten.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG hat die Rente nach dem OEG zu Recht nicht bei den Einkünften und Bezügen der A berücksichtigt.

  • Eine Schmerzensgeldrente ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung nicht zu berücksichtigen, weil dies der Sonderfunktion des Schmerzensgeldes widersprechen würde, immaterielle Schäden abzumildern; Schmerzensgeld hat nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen.

  • Selbst wenn der Senat der Familienkasse darin folgen würde, dass die Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i. V. mit § 31 BVG im Streitfall als Sozialleistung typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken würde, wäre sie zwar als Bezug zu berücksichtigen. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn anders als in der von der Familienkasse angestellten Berechnung wäre im Streitfall dann auch als behinderungsbedingter Mehrbedarf ein Betrag in Höhe der Rente anzusetzen, wie dies z.B. auch bei der Eingliederungshilfe ().

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAJ-41093