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Bewertungsrecht | Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (BFH)
Unterschiede zwischen den
Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden
Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur
dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gem.
§ 247 Abs.
1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den
relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob das FA berechtigt war, aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands einen eigenen Bodenwert abzuleiten: Das zu bewertende Grundstück im Außenbereich ist 1.020 qm groß und befindet sich in ein...