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Einkommen-/Gewerbesteuer | Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren (BFH)
Nach Insolvenzeröffnung ist die
Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien
einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im
Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen
Vermögensbereiche aufzuteilen (BFH, Urteil v. Urteil v.
- X R
29/21; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter hatte den Betrieb des Schuldners, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben. Danach stellte der Schuldner den freigegebenen Betrieb ein. Streitig ist, ob die Besteuerungsgrundlagen einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz – und damit die daraus resultierenden Verluste – für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbe...