Erfolgreicher Eilantrag auf einstweiligen Aufschub der amtsärztlichen Untersuchung bzgl der Dienstfähigkeit einer Amtsrichterin
Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 26 BeamtStG, §§ 43ff BG ND 2009, § 43 BG ND 2009, § 45 BG ND 2009, § 73 DRiG, RiG ND 2010
Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 ME 96/25 Beschlussvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 B 6730/25 Beschluss
Gründe
1Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch ihren Dienstherrn.
I.
21. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin am Amtsgericht im Dienst des Landes Niedersachsen. Sie wurde im Jahr 2012 zur Richterin auf Lebenszeit ernannt und hat seitdem eine Planstelle am Amtsgericht (...) inne, wo sie derzeit mit Familien- und Betreuungssachen befasst ist. Bis Ende des Jahres 2024 war sie in Teilzeit tätig; seitdem verrichtet sie ihren Dienst in Vollzeit.
32. Seit dem Jahr 2024 kam es zu dienstlichen Konflikten der Beschwerdeführerin mit der Direktorin des Amtsgerichts (...) und der Leitung des Landgerichts Oldenburg. Hintergrund war, dass die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2024 beabsichtigte, ihren Arbeitskraftanteil wieder auf Vollzeit zu erhöhen, im Zuge dessen jedoch eine Versetzung an ein anderes Amtsgericht befürchtete. Die Beschwerdeführerin äußerte ihre Befürchtungen in mehreren, teils emotional formulierten E-Mails an den Präsidenten des Landgerichts und weitere Empfänger in der niedersächsischen Justiz. Zuletzt versah sie eine E-Mail an den Präsidenten des mit einem Zusatz zur Signaturzeile "Richterin am Amtsgericht (...) seit 2011, verplant am Wohnort seit 2012, erprobt beim OLG 2020/2021 und mit einer Versetzung an ein anderes Amtsgericht weiterhin nicht einverstanden!".
43. Eine weitere Konfliktsituation betraf die Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem familienrechtlichen Verfahren, das zunächst beim Amtsgericht (...) anhängig gemacht wurde und der Beschwerdeführerin zugewiesen war.
5Nachdem sich sowohl das Amtsgericht (...) durch einen von der Beschwerdeführerin verantworteten Verweisungsbeschluss als auch das Amtsgericht Delmenhorst durch eine Ablehnung der Übernahme des Verfahrens für örtlich unzuständig erklärt hatten, bestimmte das Oberlandesgericht Oldenburg nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht (...) als zuständiges Gericht.
6Die Beschwerdeführerin hielt diese Entscheidung aus Rechtsgründen für falsch. Sie erließ in dem wiederum ihr zugewiesenen Verfahren im Februar 2025 einen Hinweisbeschluss, wonach sie den Beschluss des Oberlandesgerichts wegen einer Verletzung der Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO als nicht bindend erachte und das Amtsgericht (...) weiterhin als örtlich unzuständig ansehe, und wandte sich mit mehreren Eingaben an das Oberlandesgericht. In zwei Beschlüssen lehnte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts eine Änderung seines Beschlusses zur Zuständigkeitsbestimmung ab. Auf eine weitere Eingabe teilte der Vorsitzende der Beschwerdeführerin im März 2025 mit, der Senat werde ähnliche oder gleichlautende Eingaben nicht mehr beantworten.
7Schließlich wies das Amtsgericht (...) durch die Beschwerdeführerin im April 2025 den Antrag in dem familiengerichtlichen Verfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurück.
84. Nachdem das Oberlandesgericht dem Präsidenten des Landgerichts Oldenburg einen Aktenauszug des Verfahrens übersandt hatte, bemühte dieser sich um ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und gab als Grund hierfür seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber an. Die Beschwerdeführerin lehnte die Vereinbarung eines Gesprächstermins unter den gegebenen Umständen ab.
95. Mit der verfahrensgegenständlichen Anordnung vom ordnete der Präsident des Landgerichts die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin an.
10Es bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Diese ergäben sich daraus, dass sie wiederholt den objektiv nicht gerechtfertigten Verdacht ihrer beabsichtigten Versetzung geäußert und in diesem Zusammenhang trotz anderslautender Hinweise mehrfach den Dienstweg verletzt habe. Hinzu komme ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht. Ferner habe sie mehrfach Gesprächsangebote nicht angenommen und sei Bitten um Vereinbarung eines entsprechenden Termins nicht nachgekommen. Die Untersuchung solle feststellen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin weiterhin gesundheitlich in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen. Angesichts der dargestellten Vorgänge solle die Untersuchung insbesondere neurologische sowie psychologische beziehungsweise psychiatrische Bestandteile umfassen, da insoweit Zweifel an ihrer Verfassung bestünden.
116. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos.
12Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg wie auch des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts fehlte es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Verwaltungsgericht begründete dies damit, dass die Vorfälle Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, als Richterin Sachverhalte objektiv und neutral erfassen und bewerten zu können, weckten. Das Oberverwaltungsgericht führte ergänzend aus, dass die Untersuchungsanordnung darauf gestützt sei, dass gewisse Anzeichen für eine Störung aus dem paranoiden Formenkreis bestünden, die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin begründeten.
137. Der Termin für die amtsärztliche Untersuchung ist für den vorgesehen.
II.
14Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.
151. Die Untersuchungsanordnung greife in unverhältnismäßiger Weise in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Es fehle an hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung. Das für die Untersuchungsanordnung herangezogene Verhalten lasse eine Vielzahl von Erklärungen zu, die nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen seien, sodass der Untersuchungsauftrag als unverhältnismäßige Ausforschung zu qualifizieren sei.
162. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil sie sich ansonsten der unmittelbar bevorstehenden Untersuchung unterziehen müsse und der damit verbundene Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
173. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.
III.
18Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
191. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr).
20Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).
212. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet.
22a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind mindestens offen.
23b) Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
24aa) Erginge die begehrte einstweilige Anordnung nicht und wäre die Verfassungsbeschwerde erfolgreich, träte die angegriffene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin infolge des unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermins zwischenzeitlich ein und wäre durch die nachträgliche Feststellung der Grundrechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht nicht rückgängig zu machen.
25Die Beschwerdeführerin könnte den Eingriff wegen des damit verbundenen (Folge-)Risikos einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht in zumutbarer Weise dadurch abwenden, dass sie der Anordnung nicht Folge leistet und den Untersuchungstermin nicht wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1528/21 -, Rn. 32).
26bb) Erginge die einstweilige Anordnung und wäre die Verfassungsbeschwerde erfolglos, führte dies nicht zu einem vergleichbar gewichtigen Nachteil auf Seiten des Dienstherrn.
27Die angeordnete Untersuchung könnte sodann, lediglich mit einer zeitlichen Verzögerung, nachgeholt werden. Ein Beweisverlust ist nicht zu befürchten, weil für das weitere Vorgehen des Dienstherrn allein die dann getroffenen Feststellungen zur Dienstfähigkeit und nicht frühere Entwicklungen relevant sind. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass mit einer ohne umgehende Untersuchung fortgesetzten Dienstausübung durch die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Allgemeinen und die Rechtsprechung im Besonderen verbunden sein könnten. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in dem Zuständigkeitsstreit. Ungeachtet der einfachrechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens betraf es, soweit ersichtlich, einen singulären und besonders gelagerten Fall, sodass eine Wiederholung nicht konkret zu befürchten steht.
28Die Nachteile für den Dienstherrn beschränken sich somit auf eine zeitliche Verzögerung der Klärung der Dienstfähigkeit und die lediglich abstrakte Gefahr von Vorfällen mit negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, welche die gewichtige konkrete Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin im umgekehrten Fall nicht aufwiegen.
29Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260127.2bvr003626
Fundstelle(n):
KAAAK-09527