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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2606/25

Nichtannahme einer nicht fristgerecht begründeten Verfassungsbeschwerde - Versagung der Wiedereinsetzung mangels fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 08 S 270/25 Beschlussvorgehend Az: 118 C 1312/25 Versäumnisurteilvorgehend Az: 118 C 1312/25 Versäumnisurteil

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung nicht vorgelegt. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.

21. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Daher muss die innerhalb der Frist vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen. Dazu gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Diesen Anforderungen genügen die am 4. und jeweils per Fax eingegangenen Beschwerdebegründungen, die insgesamt keine Anlagen enthielten, nicht. Die weitere auf dem Postweg übermittelte und mit Anlagen versehene Verfassungsbeschwerdeschrift ging erst am und somit nicht mehr innerhalb der am endenden Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht ein.

32. Der - konkludente - Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deswegen abzulehnen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.

4Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Hierfür kommt es vorliegend darauf an, wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können und müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1643/14 -, Rn. 4). Verwendet der Beschwerdeführer - wie hier - die Versandform des Einschreibens mit Rückschein, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Kenntniserlangung bereits mit dem Zugang des Rückscheins, denn dieser weist das Datum der Postzustellung aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat indes bereits nicht dargelegt, wann ihm der entsprechende Rückschein zugegangen ist. Die Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde aber selbst dann nicht gewahrt, wenn man auf den vom Allgemeinen Register erteilten Hinweis auf die nicht fristgerechte Vorlage der Anlagen abstellen würde, der dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am zugegangen ist. Denn der erst am eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre auch hiernach nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gestellt worden.

5Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 93 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BVerfGG liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat es insoweit bereits versäumt, innerhalb der Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG jedenfalls die für eine Wiedereinsetzung relevanten Tatsachen vorzutragen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1255/23 -, Rn. 5).

63. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 782/24 -, Rn. 11).

74. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251223.1bvr260625

Fundstelle(n):
AAAAK-09526