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BGH Beschluss v. - 4 StR 537/25

Instanzenzug: LG Essen Az: 52 KLs 18/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt.

21. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Landgerichts Essen vom verhängte und noch nicht erledigte Freiheitsstrafe von fünf Monaten (vgl. Ziffer I. 5. der Urteilsgründe) nach § 55 Abs. 1 StGB in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Dezember 2022 und damit vor dieser rechtskräftigen Verurteilung.

3Da lediglich über die Bildung der Gesamtstrafe erneut zu befinden ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung hierüber gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

42. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                            Maatsch                            Scheuß

             Momsen-Pflanz                     Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:120126B4STR537.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-09511