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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.02.2026

Grundsteuer | Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Dekorative GrafikDie obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG und § 19 GrStG Stellung genommen ().

Die Fristen werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wie folgt verlängert:

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .

Hinweise:

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG und § 19 GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach dem beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Quelle: (lb)

Fundstelle(n):
PAAAK-09453