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Die Missbrauchsprüfung im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie
EuGH, Urteil v. 3.4.2025 - Rs. C-228/24 „Nordcurrent group“
[i]EuGH, Urteil v. 3.4.2025 - Rs. C-228/24 „Nordcurrent group“, NWB GAAAJ-89582 Ein jüngeres Urteil verdeutlicht das Verständnis des EuGH vom Begriff des Missbrauchs im Steuerrecht. Der EuGH knüpft an seine Rechtsprechung zur Bekämpfung von Missbrauch an, beispielsweise an die dänischen Fälle „T Danmark“ und „Y Denmark“ (Rs. C-116/16 und C-117/16, NWB AAAAH-12914), „Cadbury Schweppes“ (Rs. C-196/04, NWB NAAAC-09456), „Eqiom und Enka“ (Rs. C-6/16, NWB DAAAG-60421) und „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ (Rs. C-504/16 und C-613/16, NWB CAAAG-69289). Der EuGH konkretisiert seine Rechtsauffassung, dass der Begriff des Missbrauchs sowohl ein objektives Element, nämlich das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung, als auch ein subjektives Element, nämlich die Absicht, einen Steuervorteil zu erlangen, der den Zweck des Unionsrechts vereitelt, erfordert. Für das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung und eines Steuervorteils sind alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Es reicht nicht aus, die Situation zum Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividenden zu analysieren. Vielmehr muss ein längerer Zeitraum berücksichtigt werden. Was den Steuervorteil angeht, reicht es nicht aus, die Steuerbefreiung für Dividenden isoliert zu betrachten. Vielmehr muss die steuerliche Gesamtwirkung berücksichtigt werden.
Der EuGH befasst sich erstmals mit der Frage, unter welchen Umständen der Mitgliedstaat einer Muttergesellschaft berechtigt ist, die Körperschaftsteuerbefreiung für Dividenden gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie im Falle eines Missbrauchs zu verweigern.
Um eine Gestaltung als „unangemessen“ einzustufen, ist eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten und Umstände erforderlich und nicht nur derjenigen, die zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung vorlagen.
Ein Missbrauch im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie erfordert sowohl eine „unangemessene Gestaltung“ als auch einen „Steuervorteil“. Letzterer darf nicht isoliert beurteilt werden, sondern muss die steuerliche Gesamtwirkung berücksichtigen. Rein künstliche Gestaltungen stellen nur eine Vorstufe mit Indizwirkung dar.S. 132