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Einkommen-/Lohnsteuer | Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
(1) Ein Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO kann offensichtlich vorliegen, wenn das FA in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es im Streitfall eine atypisch stille Beteiligung ausschließe und ein Feststellungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich halte. (2) Laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift (Bezug: § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 AO; § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 EStG).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteilig...