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Bilanzreport 2025
Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte
Auch 2025 haben sich in der Bilanzwelt wieder viele Änderungen ergeben. Das BMF und das IDW haben sich etwa zur energetischen Sanierung von Gebäuden geäußert. Der BFH hat u. a. zum wirtschaftlichen Eigentum bei Sicherungsübereignung und bei Vorbehaltsnießbauch geurteilt, außerdem zu zulässigen Schätzmethoden bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Der Gesetzgeber hat die stufenweise Körperschaftsteuersatzsenkung beschlossen mit komplexen Folgen für die Bilanzierung latenter Steuern. Aus diesem und anderem nachfolgend eine – wie immer subjektive – Auswahl.
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843
Worauf ist beim Bilanzansatz hinzuweisen?
Was ist bei der Bewertung latenter Steuern zu beachten?
Welche Hinweise des IDW sind von besonderer Relevanz?
I. Bilanzansatz
1. Nachträgliche Herstellungskosten auf Grund und Boden
[i]Oser/Wirtz,
Rückstellungsreport 2025, StuB 1/2026 S. 1,
NWB BAAAK-07119
Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025,
NWB MAAAJ-97064 Die Frage, ob
Aufwendungen auf einen Vermögensgegenstand/ein Wirtschaftsgut zu aktivieren
oder sofort als Aufwand/Betriebsausgabe zu verrechnen sind, ist vor allem bei
Immobilien ein Dauerbrenner. Ein Urteil des FG Münster befasste sich hier mit
folgendem Sachverhalt: Der Stpfl. erwarb ein gewerbliches Grundstück, das im
Radius von etwa zwölf Metern um einen Schacht nicht zur Befahrung mit
Fahrzeugen oder zur Bebauung geeignet war. Einige Jahre später ergab sich aus
einem geotechnischen Gutachten, dass der Bereich, in dem Setzungen, Senkungen
und Tagesbrüche aufgetreten waren, flächenmäßig etwa auf das Siebenfache
angestiegen war, so dass das Grundstück insgesamt nicht mehr genutzt werden
konnte und vom Eigentümer ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Für die
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen begehrte
der Stpfl. den sofortigen Abzug der Aufwendungen, da es sich bei dem Schacht um
ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele; diese Maßnahme diene der
Instandhaltung. Das FA sah hingegen nachträgliche Herstellungskosten auf den
Grund und Boden.