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Einkommensteuer | Einnahmen eines Arbeitnehmers aus stiller Gesellschaft und aus Genussrechten
Erhält ein Arbeitnehmer Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers oder aus Genussrechten aus einem Genussrechtsprogramm seines Arbeitgebers, gehören die Vergütungen zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 EStG und nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Voraussetzung zur Zuordnung zu § 20 EStG ist, dass das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist.
[i]Die Kläger beteiligten sich als Arbeitnehmer am Unternehmen ihres ArbeitgebersIn den beiden vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten sich die Kläger, die jeweils leitende Mitarbeiter waren, als typisch stille Gesellschafter am Unternehmen ihres Arbeitgebers ...