Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
Leitsatz
1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat.
1b. Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich.
2. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.
3. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.
Gesetze: § 878 Abs 1 ZPO, § 878 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZVG, § 120 ZVG, § 124 ZVG, § 812 Abs 1 S 1 BGB, §§ 812ff BGB, § 1179a BGB, § 1936 BGB, § 1990 BGB, § 1991 BGB
Instanzenzug: Az: 19 U 1039/24 e Urteilvorgehend LG München I Az: 6 O 7979/23
Tatbestand
1Die Parteien streiten um das bessere Recht an einem Teil des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls wertausschöpfend belasteten Wohnungseigentums, das dem beklagten Bundesland im Wege der Staatserbschaft nach § 1936 Satz 1 BGB zugefallen war. Soweit von Interesse waren zum Zeitpunkt des Erbfalls in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten des Beklagten an laufender Nummer 8 eine zinslose Zwangssicherungshypothek über noch 7.582,05 € und zugunsten der Klägerin an laufender Nummer 11 eine Zwangssicherungshypothek über 100.000 € nebst Zinsen eingetragen. Das Wohnungseigentum wurde nach dem Erbfall zwangsversteigert. Nach dem Verteilungsplan sollte auf das Recht der Beklagten ein Betrag von 7.582,05 € und auf das Recht der Klägerin ein Betrag vom 110.481,39 € entfallen und die Zwischenrechte voll befriedigt werden. Damit blieb der der Klägerin zugeteilte Betrag wegen Erschöpfung der Teilungsmasse um 5.479,60 € hinter dem von der Klägerin angemeldeten Betrag zurück. Die Klägerin machte im Verteilungsverfahren geltend, von dem dem Beklagten zugeteilten Betrag stehe ihr ein Teilerlös in Höhe von 5.479,60 € zu, weil der Beklagte gemäß § 1179a BGB zur Aufhebung seines Rechts verpflichtet gewesen wäre.
2Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Zuteilung des streitigen Teils des Verteilungserlöses an den Beklagten. Der Beklagte erhob gegenüber der Klägerin die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Aufgrund des Widerspruchs sah das Vollstreckungsgericht im Verteilungsplan eine Hilfszuteilung der 5.479,60 € an die Klägerin für den Fall vor, dass rechtzeitig Widerspruchsklage erhoben und der Widerspruch für begründet erklärt werde, und bestimmte, dass eine entsprechende Hinterlegung zu erfolgen habe. Das Vollstreckungsgericht ersuchte die Hinterlegungsstelle um Annahme des streitigen Teils des Versteigerungserlöses. Die Hinterlegungsstelle ordnete die Annahme zur Hinterlegung an. Die Hinterlegung wurde vollzogen.
3Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Widerspruch. Das Landgericht hat gemeint, nach Vollzug der Hinterlegung müsse die Klägerin ihre Klage umstellen auf Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrags. Die Klägerin ist dem nicht gefolgt; sie hat weiterhin beantragt, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären. Gleichwohl hat das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, sein Einverständnis mit der Auszahlung des hinterlegten Betrags gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erklären. "Ergänzend" hat es den Teilungsplan im Sinne des Widerspruchs der Klägerin abgeändert.
4Nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Vollstreckungsgericht die Hinterlegungsstelle ersucht, den hinterlegten Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Die Hinterlegungsstelle ist dem Ersuchen nachgekommen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat er Widerklage erhoben, mit welcher er im Hauptantrag die Verpflichtung der Klägerin begehrt hat, den an sie ausgekehrten Betrag (erneut) zu hinterlegen, und hilfsweise die Zahlung des Betrags an ihn. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Klägerin entsprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.
Gründe
5Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abweisung der Klage sowie zur Stattgabe der Widerklage dem Hilfsantrag nach.
I.
6Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, das unter anderem in ZInsO 2025, 1303 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Entscheidung des Landgerichts richtig sei. Die Begründetheit der Klage hat es auf den gesetzlichen Löschungsanspruch des § 1179a BGB gestützt. Die Klägerin habe den Anspruch im Verteilungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht. Er bewirke im Rahmen der Zwangsversteigerung, dass der begünstigte nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger vom vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger und Eigentümer den Anteil am Erlös beanspruchen könne, der auf dessen Recht entfalle, wenn - wie hier - beide Rechte durch Zuschlag erloschen seien. Im Verteilungsverfahren wirke sich dieses Recht dergestalt aus, dass der nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger, soweit er seine Rechte geltend mache, so gestellt werde müsse, als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden.
7Die Voraussetzungen des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB lägen vor. Offenbleiben könne in diesem Zusammenhang, ob die gesicherte Forderung des Beklagten infolge der Staatserbschaft durch Konfusion erloschen sei. Diese Annahme liege indes nah. Entscheidend sei die Frage, ob es zu einer Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum im Sinne des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Person des Beklagten gekommen sei oder ob dem die vom Beklagten erhobene Dürftigkeitseinrede entgegenstehe. Der Beklagte habe die Einrede wirksam erhoben und die Dürftigkeit des Nachlasses substantiiert dargelegt. Die wirksame Einrede sei aber nicht geeignet, eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum im Sinne des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Person des Beklagten zu verhindern.
8Die Frage, ob die Erhebung der Dürftigkeitseinrede - wie im Falle der Nachlassverwaltung und -insolvenz - eine förmliche Trennung der Vermögensmassen von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge habe, sei umstritten. Der Senat könne sich von der Annahme einer Vermögenstrennung nicht überzeugen. Die Beschränkung der Haftung infolge der Dürftigkeitseinrede erfolge nur gegenüber dem Gläubiger, gegenüber dem die Einrede erhoben werde. Eine Trennung der Vermögensmassen müsste und würde demgegenüber gegen jedermann gelten. Demgegenüber könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Staatserbe auch nicht durch Ausschlagung der Erbschaft einem Löschungsanspruch nach § 1179a BGB vorbeugen könne. Zwar handele es sich hierbei um ein gewichtiges Argument, das eine objektiv wenig nachvollziehbare "Schieflage" des hier miteinander verzahnten erb- und sachenrechtlichen Regelungssystems aufzeige. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtsfolge des § 1990 BGB bei gesetzlichem Staatserbe eine andere sei als sonst. Eine teleologische Reduktion von § 1990 oder § 1179a BGB überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.
II.
9Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
101. Die Revision des Beklagten hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht seine Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zurückgewiesen hat. Die Klage ist unzulässig, soweit es sich um eine Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG in Verbindung mit §§ 878 ff ZPO handelt. Sie ist unbegründet, soweit sie als Bereicherungsklage im Sinne des § 878 Abs. 2 ZPO darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Hinterlegungsstelle sein Einverständnis mit der Auszahlung des hinterlegten Betrags zu erklären.
11a) Gemäß § 124 Abs. 1 ZVG ist im Falle eines im Verteilungstermin nicht erledigten Widerspruchs gegen den Teilungsplan durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird. Das Vollstreckungsgericht ist demnach gehalten, im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vorzusehen. Nach § 124 Abs. 2 Halbsatz 1 ZVG finden im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan die Vorschriften des § 120 ZVG entsprechende Anwendung. Das heißt, das Vollstreckungsgericht hat im Falle eines nicht erledigten Widerspruchs den streitigen Teil des (gezahlten) Versteigerungserlöses zu hinterlegen (§ 124 Abs. 2 iVm § 120 ZVG; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 124 Rn. 5; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 124 Rn. 5; Depré/Bachmann, ZVG, 3. Aufl., § 124 Rn. 9; Schneider/Schneider, ZVG, § 124 Rn. 4). Die Vorschriften des § 120 ZVG sind jedoch nur entsprechend anwendbar. Anders als im direkten Anwendungsbereich des § 120 ZVG ist die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts mit der Hinterlegung nicht beendet (vgl. Böttcher/Böttcher, aaO Rn. 5 f; Hintzen, aaO Rn. 10; Depré/Bachmann, aaO Rn. 11; vgl. auch Schneider/Schneider, aaO § 115 Rn. 63 f; aA Kindl/Müller-Hannich/Sievers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 124 ZVG Rn. 4). Auf die Erledigung erhobener Widersprüche finden die §§ 878 bis 882 ZPO entsprechende Anwendung (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Über die Begründetheit des Widerspruchs entscheidet demnach das Prozessgericht (vgl. , WM 2007, 745 Rn. 8 mwN). Aufgrund des Urteils des Prozessgerichts ordnet wiederum das Vollstreckungsgericht die Auszahlung oder das anderweitige Verteilungsverfahren an (§ 882 ZPO). Das setzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch voraus (vgl. BeckOGK-ZPO/Rapp, 2025, § 882 Rn. 5; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 882 Rn. 1; Schneider/Schneider, ZVG, aaO Rn. 63; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 882 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Dorndörfer, 7. Aufl., § 882 Rn. 7).
12b) Nach § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der widersprechende Gläubiger ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag des Verteilungstermins beginnt, dem Vollstreckungsgericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Widerspruchsklage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Ausführung des Verteilungsplans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der rechtzeitige Nachweis gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist keine Sachurteilsvoraussetzung für die Widerspruchsklage; er hemmt lediglich die (weitere) Ausführung des Verteilungsplans. Da die Widerspruchsklage unabhängig vom Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung im Sinne des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig ist, ist über die Klage auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn sie später als einen Monat nach dem Tag des Verteilungstermins erhoben worden ist (vgl. , BGHZ 21, 30, 31; vom - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 833; RGZ 99, 202, 204 ff; BeckOGK-ZPO/Rapp, 2025 § 878 Rn. 19; Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl., § 878 Rn. 6). Unzulässig ist oder wird die Widerspruchsklage allerdings, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist (RGZ 99, aaO S. 207; BeckOGK-ZPO/Rapp, aaO Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Dorndörfer, 7. Aufl., § 878 Rn. 30; Anders/Gehle/Nober, aaO Rn. 7; Schneider/Schneider, ZVG, § 115 Rn. 62; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 878 Rn. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht prüft insbesondere nicht, ob die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Auskehr vorlagen.
13c) Die Auskehr des hinterlegten Betrags stellt den widersprechenden Gläubiger nicht rechtlos. Nach § 878 Abs. 2 ZPO kann er sein besseres (materielles) Recht durch Bereicherungsklage geltend machen. Die Bereicherungsklage ist über den Wortlaut des § 878 Abs. 2 ZPO hinaus auch dann zulässig, wenn kein Widerspruch gegen den Verteilungsplan erhoben worden ist (vgl. , BGHZ 4, 84, 87; vom - V ZR 108/61, NJW 1963, 1497, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 39, 242; vom - IX ZR 251/93, WM 1995, 36, 39; vom - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 6). Ebenso steht es der Zulässigkeit einer Bereicherungsklage nicht entgegen, wenn ein erhobener Widerspruch nicht durch eine Klage nach § 878 Abs. 1 ZPO weiterverfolgt worden ist. Über den Wortlaut des § 878 Abs. 2 ZPO hinaus setzt eine Bereicherungsklage auch nicht voraus, dass der beteiligte Gläubiger den streitigen Betrag bereits erhalten hat (vgl. , ZIP 1987, 831, 833; vom - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 934 f).
14c) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin erhobene Widerspruchsklage (§ 878 Abs. 1 ZPO) unbeschadet der gemäß § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 ZVG erfolgten Hinterlegung des streitigen Betrags durch das Vollstreckungsgericht zulässig. Das Landgericht durfte die Klägerin daher nicht dazu drängen, ihre Klage wegen veränderter Umstände auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags umzustellen. Erst recht durfte es den im Sinne einer Widerspruchsklage aufrechterhaltenen Antrag der Klägerin nicht in dem vom Landgericht für richtig gehaltenen Sinn auslegen.
15Unzulässig geworden ist die Widerspruchsklage im Streitfall erst durch die Auskehr des hinterlegten Betrags und damit nach Einlegung der Berufung. Dass es an einem rechtskräftigen Urteil über die Widerspruchsklage und damit an einer hinreichenden Grundlage für die entsprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts gegenüber der Hinterlegungsstelle fehlte, ändert daran nichts. Nach Auskehr des hinterlegten Betrags an die Klägerin konnte diese auch nicht mehr im Wege einer Bereicherungsklage die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrags verlangen (vgl. , WM 1997, 513, 515). Die Klägerin hat auf die veränderten Umstände prozessual nicht reagiert. Es mag sein, dass sie sich durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung die Auslegung ihres Antrags durch das Landgericht als eine auf Zustimmung des Beklagten gerichtete Bereicherungsklage zu eigen gemacht hat. Die Zustimmung konnte sie jedoch nicht mehr verlangen, weil der streitige Betrag bereits an sie ausgekehrt war.
162. Die Revision des Beklagten hat weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht seine Widerklage auch im Hilfsantrag abgewiesen hat. Die Widerklage ist dem Hilfsantrag nach begründet.
17a) Die Widerklage ist als Bereicherungsklage im Sinne des § 878 Abs. 2 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht Widerspruch gegen den Verteilungsplan erhoben hat. Die Zulässigkeit der Bereicherungsklage setzt einen Widerspruch des klagenden Gläubigers nicht voraus (vgl. oben Rn. 13). Sie kann deshalb auch durch den Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es - wie hier - vor Rechtskraft des Urteils über dessen Widerspruchsklage zur Auskehr des nach § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 ZVG hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.
18b) Die Widerklage ist nur dem Hilfsantrag nach begründet.
19aa) Die Widerklage ist dem Hauptantrag nach unbegründet. Der Beklagte kann nicht verlangen, dass die Klägerin den an sie ausgekehrten Betrag (erneut) hinterlegt. Das Verteilungsverfahren ist durch die Auskehr des Betrags beendet. Es kann nicht dadurch wieder in Gang gesetzt werden, dass die Klägerin diesen auf Verlangen des Beklagten und eine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichts hinterlegt. Vielmehr würde durch die Hinterlegung ein eigenständiges Hinterlegungsverhältnis begründet, das seinen Grund nicht in § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 120 ZVG fände (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 11 Bayerisches Hinterlegungsgesetz; GVBl. 2010 S. 738). Auf die Begründung eines solchen eigenständigen Hinterlegungsverhältnisses hat der Beklagte keinen Anspruch. Mit seiner Bereicherungsklage macht er ein besseres materielles Recht an dem streitigen Teil des Versteigerungserlöses geltend. Steht ihm das bessere Recht zu, hat er nach Auskehr des Betrags an die Klägerin einen Anspruch gegen diese auf Herausgabe oder Wertersatz (§ 878 Abs. 2 ZPO, §§ 812 ff BGB). Dem entspricht der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag der Widerklage des Beklagten.
20bb) Da der Hauptantrag unbegründet ist, ist die Bedingung des Hilfsantrags eingetreten. Der Hilfsantrag ist begründet. Der Beklagte kann von der Klägerin Zahlung in Höhe des an diese ausgekehrten Betrags von 5.479,60 € verlangen, weil ihm im Verhältnis zur Klägerin das bessere materielle Recht an dem Betrag zusteht (§§ 812 ff BGB). Dies folgt jedenfalls aus der allein aufgrund von § 1936 BGB erlangten Erbenstellung des Beklagten, der von ihm erhobenen Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB und der damit verbundenen auf den Nachlass beschränkten Haftung.
21(1) Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der auf den Beklagten im Wege der Staatserbschaft nach § 1936 Satz 1 BGB übergegangene Nachlass dürftig im Sinne des § 1990 Abs. 1 BGB war, weil die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich war. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Beklagte seine im Ausgangspunkt unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch die Einrede nach § 1990 BGB beschränken kann (vgl. , NZM 2019, 296 Rn. 11).
22(2) Es kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht verneint - die Dürftigkeitseinrede eine Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum im Sinne des § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Person des Beklagten (rückwirkend) verhindern kann. Unter den Umständen des Streitfalls steht bereits die aus der Dürftigkeitseinrede folgende Haftungsbeschränkung auf den Nachlass dem gesetzlichen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB entgegen.
23(a) Der Gläubiger des begünstigten Grundpfandrechts kann sich gegenüber einer im Eigenvermögen des Erben befindlichen Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann nicht auf § 1179a BGB berufen, wenn der Erbe seine Stellung aufgrund von § 1936 BGB erlangt und seine Haftung auf den Nachlass beschränkt hat. Haftet der Erbe nur beschränkt, besteht der gesetzliche Löschungsanspruch aus § 1179a BGB nicht, wenn sich die im ursprünglichen Vermögen des Erben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt. Anderenfalls verschafft sich der Nachlassgläubiger ein besseres Recht am Nachlass zum Nachteil des Eigenvermögens des Erben. Dem stehen die beschränkte Haftung des Erben und der Zweck des § 1936 BGB entgegen.
24(b) Die auf den Nachlass beschränkte Haftung des Erben schützt nicht nur vor einem direkten Zugriff des Nachlassgläubigers auf das Eigenvermögen des Erben. Auch eine mittelbare Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem eigenen Vermögen des Erben scheidet im Allgemeinen aus. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden für die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB und die Aufrechnung des Nachlassgläubigers mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine eigene Forderung des Erben (, BGHZ 35, 317, 327 f; vgl. auch MünchKomm-BGB/Küpper, 10. Aufl., § 1991 Rn. 6; BeckOGK-BGB/Herzog, 2025, § 1990 Rn. 42; Damrau/Tank/Gottwald, ErbR, 4. Aufl., § 1991 Rn. 10; BeckOK-BGB/Lohmann, 2025, § 1991 Rn. 7; Staudinger/Dobler, BGB, 2020, § 1990 Rn. 41). Die Verfolgung eines Rechts gegen den Nachlass durch einen Nachlassgläubiger darf bei beschränkter Haftung des Erben auch nicht mittelbar zu einem Rechtsverlust im eigenen Vermögen des Erben führen - sei es, dass der Erbe ein eigenes Recht gegen den Nachlass verliert, sei es, dass ein Recht gegen den Nachlassgläubiger oder einen sonstigen Dritten verloren geht. Für die beschränkte Erbenhaftung, die sich aus einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren ergibt, gilt nichts anderes.
25(c) So aber liegt der Streitfall, wenn man davon ausgeht, dass sich die Klägerin im Streit um das bessere materielle Recht an dem streitigen Betrag des Versteigerungserlöses auf den Löschungsanspruch des § 1179a BGB berufen kann. Die (teilweise) Befriedigung ihres Rechts erfolgt dann mittelbar zulasten des vorrangigen Rechts des Beklagten, das zu seinem Eigenvermögen gehört. Dem steht die auf den Nachlass beschränkte Haftung des Erben entgegen, die vorliegend nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus der erhobenen Dürftigkeitseinrede folgt.
26(3) Offenbleiben kann, ob auch ein unbeschränkt haftender Erbe dem Löschungsanspruch aus § 1179a BGB etwas entgegenhalten kann. Dies gilt einerseits für die Wirkungen der (formellen) Vermögenstrennung, zu der es in den Fällen der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens auch dann kommt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (für die Nachlassverwaltung: BeckOGK-BGB/Herzog, 2025, § 1981 Rn. 54 f; MünchKomm-BGB/Küpper, 10. Aufl., § 1981 Rn. 5; Staudinger/Dobler, BGB, 2020, § 1981 Rn. 16; für das Nachlassinsolvenzverfahren: MünchKomm-InsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl., § 316 Rn. 3; Uhlenbruck/Weidmüller, InsO, 16. Aufl., § 316 Rn. 4; Graf-Schlicker/Busch, InsO, 6. Aufl., § 316 Rn. 7). Auch die Wirkungen des § 1976 BGB (vgl. jurisPK-BGB/Klinck, 2025, § 1991 Rn. 10.1; Siegmann, ZEV 2025, 310; jeweils zur Parallelvorschrift des § 1991 Abs. 2 BGB) treten - wie sich aus § 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt - auch dann ein, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (vgl. BeckOK-BGB/Lohmann, 2025, § 2013 Rn. 3; Staudinger/Dobler, BGB, 2020, § 2013 Rn. 6; BeckOGK-BGB/Leiß, 2025, § 2013, Rn. 12). Schließlich kann offen bleiben, ob bei unbeschränkter Haftung des Erben eine einschränkende Anwendung des § 1179a BGB geboten sein kann (vgl. Lieder, BKR 2025, 473; Clemente, ZErb 2025, 71 f; Roth, NZI 2025, 248).
27cc) Der Beklagte kann Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht.
III.
28Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu entscheiden. Die Klage ist abzuweisen. Die zulässige Widerklage ist wie tenoriert begründet.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125UIXZR2.25.0
Fundstelle(n):
WM 2026 S. 309 Nr. 6
UAAAK-09327