EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen von Marktmanipulationshandlungen
Gesetze: Art 12 Abs 2 Buchst d EUV 596/2014, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 267 Abs 4 AEUV, § 119 Abs 1 Nr 1 WpHG, § 120 Abs 15 Nr 2 WpHG, § 73 Abs 1 StGB, § 73b Abs 1 Nr 1 StGB, § 73c StGB
Instanzenzug: LG Mannheim Az: 24 KLs 629 Js 13168/18
Gründe
1Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom zu entscheiden. Mit diesem wurden die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten (R.), fünf Jahren und sieben Monaten (H.) sowie vier Jahren und neun Monaten (M.) verurteilt. Ferner wurden gegen die Angeklagten wie auch die Einziehungsbeteiligten Einziehungsentscheidungen getroffen.
I.
21. Dem Vorabentscheidungsverfahren liegt folgender, vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
3Die Angeklagten R. und H. schlossen sich im Jahr 2017, ab September 2017 auch mit dem Angeklagten M. zusammen, um durch werbende Stellungnahmen auf Online-Plattformen und in deutschen Printmedien die Kurse kanadischer börsennotierter Unternehmen zu beeinflussen, an denen sie selbst Positionen in Form von Aktien und Kaufoptionen hielten. Als Werbende traten nach außen die B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) und die F. GmbH auf, an denen die Angeklagten beteiligt waren.
4Die Angeklagten R., H. und M. wirkten im Zeitraum von September 2017 bis Januar 2021 in acht Tatkomplexen in vorbeschriebener Weise auf die Aktienkurse von acht kanadischen Unternehmen ein, von Juni 2017 bis September 2017 darüber hinaus gemeinsam mit dem gesondert verfolgten U. auf den Aktienkurs eines weiteren kanadischen Unternehmens.
5Der bestehende Interessenkonflikt, der sich daraus ergab, dass die Angeklagten selbst an den beworbenen Unternehmen Positionen hielten, wurde dabei in nicht ausreichender Form mitgeteilt.
6Die Stellungnahmen waren jeweils am Ende mit einem „Disclaimer“ versehen, der Informationen zu dem Bestehen eines Interessenkonfliktes beinhaltete. Während zunächst nur auf das pauschale Bestehen eines Interessenkonflikts hingewiesen wurde, wurde zuletzt ergänzend angegeben, dass die gehaltenen Positionen 0,5 Prozent der Anteile des jeweiligen Unternehmens überschreiten. Auch wurde im Disclaimer die abstrakte nationale Verordnungslage zitiert, die davon ausgeht, dass grundsätzlich eine wesentliche Beteiligung an einem beworbenen Unternehmen vermutet wird, wenn diese eine Schwelle von fünf Prozent überschreitet.
7Die konkreten Beteiligungswerte, Stückzahlen der gehaltenen Finanzinstrumente oder sonstige konkrete Bestandsangaben zum Zeitpunkt der Stellungnahme wurden in den Disclaimern nicht aufgeführt.
8Im Anschluss, teilweise bis zu vier Monate nach der den Wert der von den Angeklagten gehaltenen Positionen verteuernden Einwirkung auf den Börsenkurs des jeweiligen Unternehmens, veräußerten die Angeklagten ihre vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Aktien und erzielten hierdurch Veräußerungserlöse im zweistelligen Millionenbereich. Hierin sah das Landgericht das von Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorausgesetzte „anschließende Nutzen ziehen“ (französisch: „de profiter par la suite“) und ging aufgrund dessen von einer verbotenen Marktmanipulation gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aus.
9Neben den Veräußerungserlösen flossen sowohl den Angeklagten als auch den Gesellschaften B. GmbH und F. GmbH Gelder von den beworbenen Unternehmen für die Begehung der Tat zu.
102. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation verurteilt, weil die Verwirklichung des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach nationalem (deutschen) Recht gemäß den § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 15 Nr. 2 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (im Folgenden: WpHG) eine Straftat darstellt. Es hat ferner nach den § 73 Abs. 1 und § 73c des deutschen Strafgesetzbuches (im Folgenden: StGB) Einziehungsentscheidungen getroffen, welche auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen, hier die obig beschriebenen Veräußerungserlöse der Angeklagten aus den zuvor gehaltenen Positionen, als „durch die Tat“ erlangte Vermögenswerte, umfassen.
11Von der Einziehungsentscheidung ebenfalls betroffen sind die den Gesellschaften B. GmbH und F. GmbH von den kanadischen Auftraggebern als Budgets für die Werbung zugeflossenen Gelder. Diese unterliegen nach der Würdigung des Landgerichts nach § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB als „für die Tat“ erlangt ebenfalls der Einziehung.
12Der Angeklagte R. befindet sich seit dem in der Bundesrepublik Deutschland ununterbrochen in Untersuchungshaft.
133. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Einziehungsbeteiligten (B. GmbH und F. GmbH) wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen die sie betreffenden Einziehungsentscheidungen und beanstanden jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
II.
14Der Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für seine Entscheidung über die Revisionen für erforderlich. Er legt diese deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vor.
151. Maßgeblich ist folgender rechtlicher Rahmen:
16Unionsrecht:
17Unionsrechtlich bedeutsam für die Vorlagefragen ist die Verordnung (EU) Nr. 596/2014. Dieser Verordnung kommt gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Geltung zu.
18Wesentlich für den vorliegenden Fall ist hierbei insbesondere Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. Er beinhaltet das generelle Verbot der Marktmanipulation.
19Entscheidend für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Handelns der Angeklagten sind ferner die Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 1 Buchstabe b und Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Marktmanipulationshandlungen vorliegen. Systematisch normiert Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einzelne Fallgruppen von Marktmanipulationshandlungen, wobei Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hierfür zwingende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Beispiele dieser Manipulationshandlungen festlegt.
20Nach Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 liegt eine Marktmanipulation dann vor, wenn eine Person Stellungnahmen zu Finanzinstrumenten veröffentlicht, an denen sie zuvor Positionen eingegangen ist, und aus den Auswirkungen der Veröffentlichungen auf den Kurs des Finanzinstruments anschließend Nutzen zieht, ohne den Interessenkonflikt „ordnungsgemäß und wirksam“ mitgeteilt zu haben.
21Die allgemeine Pflicht für Personen, die Anlageempfehlungen erstellen oder verbreiten, bestehende Interessenkonflikte offenzulegen, wird in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genauer geregelt. Um einheitliche technische Durchführungsstandards für die sich aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergebende Personengruppe zu gewährleisten, beinhaltet Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine Konkretisierungsermächtigung.
22Ebenfalls unionsrechtlich bedeutsam ist deshalb die auf Grund des Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassene Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 (im Folgenden: DelVO (EU) 2016/958). Diese beschreibt insbesondere allgemeine Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten bei Anlageempfehlungen. Relevanz für die erste Vorlagefrage entfalten Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der DelVO (EU) 2016/958. Sie befassen sich mit dem Umfang der Offenlegungspflicht bei bestehenden Interessenkonflikten.
23Die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 lassen den Willen des Verordnungsgebers erkennen, den Anlegerschutz und die Transparenz des Marktes in den Vordergrund zu stellen (Erwägungsgründe 7, 8, 9, 31, 47, 55 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014).
24Nationales (deutsches) Recht:
25aa) Die maßgeblichen Bestimmungen für die hier verfahrensgegenständliche strafrechtliche Sanktionierung der verbotenen Marktmanipulation enthält § 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG, die als Blankett-Tatbestände einen unmittelbaren Zusammenhang zu der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 herstellen.
26§ 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG lautet wie folgt:
27„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf
1. den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,“
28§ 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG lautet wie folgt:
29„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. (…)
302. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation begeht,
3. (…)“
31bb) Die maßgeblichen Bestimmungen für die Einziehung von „durch“ oder „für“ die Tat erlangten Vermögensgegenständen enthalten die § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1 und § 73c StGB.
32§ 73 Abs. 1 StGB (Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern) lautet wie folgt:
33„Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“
34§ 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einziehung von Taterträgen bei anderen) lautet wie folgt:
35„Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
361. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“
37§ 73c StGB („Einziehung des Wertes von Taterträgen“) lautet wie folgt:
38„Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.“
392. Die Entscheidung über die Revisionen hängt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab.
40a) Zur ersten Vorlagefrage:
41Ob sich die Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten der Marktmanipulation strafbar gemacht haben (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG), hängt davon ab, ob ihr Handeln den Art. 15 und Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unterfällt; konkret, ob die von ihnen verwendeten Disclaimer keine „ordnungsgemäße und wirksame Mitteilung des Interessenkonflikts“ enthalten. Auch ist das Vorliegen strafbarer Taten wegen Marktmanipulation eine wesentliche Voraussetzung für sämtliche durch das Landgericht getroffene Einziehungsentscheidungen (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1 und § 73c StGB) der „durch“ und „für“ die Tat erlangten Vermögenswerte.
42Aus dem im Abschnitt I. 1. dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Angeklagten in den von ihnen verwendeten Disclaimern keine konkreten Beteiligungszahlen oder Stückzahlen der vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Finanzinstrumente mitteilten. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche konkrete Angabe erforderlich war, um ihrer Pflicht einer „ordnungsgemäßen und wirksamen“ Mitteilung des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gerecht zu werden.
43Der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kann nicht unmittelbar entnommen werden, ob der konkrete Umfang der gehaltenen Positionen mitzuteilen ist. Insbesondere treffen Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die DelVO (EU) 2016/958 insoweit keine klare Aussage. Zwar wird durch diese Regelungen deutlich, dass eine umfassende Offenlegungspflicht besteht und „alle Beziehungen und Umstände“ (Art. 5 Abs. 1 DelVO (EU) 2016/958) offenzulegen sind. Ob die konkrete Angabe der Bestände der gehaltenen Finanzinstrumente vom Pflichtenkreis der Anlagewerbung betreibenden Personen erfasst ist, kann nicht ohne verbleibende Zweifel auf nationaler Ebene beurteilt werden. Höchstrichterliche nationale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existiert zu dieser Frage bislang nicht.
44Die Mitteilung des konkreten Umfangs der gehaltenen Positionen ist für eine „ordnungsgemäße und wirksame Mitteilung“ nach Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Auffassung des Senats erforderlich und nach hiesigem Erachten vom Willen des Verordnungsgeber umfasst. Nach Meinung des Senats sprechen die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 dafür, dass eine weitreichende Mitteilungspflicht besteht. Für die Angabe des konkreten Umfangs spricht, dass der europäische Verordnungsgeber den Anlegerschutz (Erwägungsgründe 8, 31, 47 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) ausdrücklich als Regelungsziel in den Vordergrund gerückt hat. Ein verständiger Anleger kann nur der sein, der die ihm dargebrachten Informationen abschließend und sachkundig beurteilen und auch das Ausmaß des Interessenkonflikts einschätzen kann, welches wiederum entscheidend von dem konkreten Umfang der gehaltenen Positionen abhängt. Auch die vom Verordnungsgeber geforderte Transparenz (Erwägungsgründe 7, 9 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) spricht für die Offenlegung des konkreten Umfangs. Je transparenter die Interessenlage hinter Empfehlungen auf dem Kapitalmarkt dargestellt wird, desto fundierter können Risiken bewertet und Investitionsentscheidungen getroffen werden. Die Offenlegung hat demzufolge keine bloße Warnfunktion, sondern eine umfassende Informationsfunktion.
45Für die ordnungsgemäße Mitteilung eines Interessenskonflikts die Angabe ausreichen zu lassen, dass eine gewisse prozentuale Schwelle an Beteiligung überschritten wird, verkennt nach Meinung des Senats, dass ein Interessenkonflikt auch durch andere Wertpapiere, zum Beispiel Derivate, entstehen kann, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Beteiligungsverhältnisse an den beworbenen Unternehmen haben. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 der Richtlinie 2014/65/EU in Verbindung mit dem Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, der die von der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfassten Finanzinstrumente aufzeigt. Die bloße Mitteilung, dass die eigene Beteiligung an dem beworbenen Unternehmen eine bestimmte Prozentschwelle überschreitet (wie in den Sonderfällen des Art. 6 DelVO (EU) 2016/958), blendet diese Derivate aus. Kaufoptionen ergeben zum Beispiel für sich keine Beteiligung an den Unternehmen, sondern ermöglichen als „Minus“ nur den Kauf von Aktien zu einem gewissen Kurs. Sie hätten erst bei tatsächlicher Ausnutzung der Option Einfluss auf die Beteiligungsverhältnisse, können jedoch als zuvor eingegangene Position mit eigenem Marktwert einen Interessenskonflikt begründen.
46Die rechtswissenschaftliche Literatur in der Bundesrepublik Deutschland ist sich über die Reichweite der Offenlegungspflicht uneinig. Ein Konsens besteht lediglich darin, dass die Mitteilung der bloßen Möglichkeit des Bestehens eines Interessenkonflikts nicht ausreichend ist (vgl. Hohn in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 Randnummer 172).
47b) Zur zweiten Vorlagefrage:
48Für den Senat ist die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage entscheidungserheblich, da das Landgericht für die Tatbestandsverwirklichung und die hierauf beruhende Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1 StGB und § 73c StGB) der „durch“ die Tat erlangten Vermögenswerte auf die Veräußerung der gehaltenen Aktien sowie die hierdurch erzielten Veräußerungserlöse abgestellt hat. Diese Frage ist insbesondere deshalb von Relevanz, da je nach Auslegung das „Veräußern der Positionen“ entweder zum Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und somit über § 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zum Straftatbestand gehört oder die Veräußerung lediglich einen weiteren, außertatbestandlichen Akt im Anschluss an die Tat darstellt.
49Voraussetzung für die Einziehung von „durch“ die Tat erlangtem Vermögen ist, dass diese Werte unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung stammen. Der gesamte Verkaufserlös aus den Aktien wäre nur dann „durch“ die Tat erlangt, wenn für das Tatbestandsmerkmal, dass „anschließend aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments Nutzen gezogen wird“, die Veräußerung der zuvor gehaltenen Positionen zwingend erforderlich wäre, mithin eine Wertsteigerung der gehaltenen Aktien für die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmales nicht ausreichen würde. Erfüllt schon die Wertsteigerung der Aktien dieses Tatbestandsmerkmal, wäre nicht, wie hier durch das Landgericht angeordnet, der Veräußerungserlös, sondern lediglich die eingetretene Wertsteigerung der gehaltenen Aktien von der Einziehung der „durch“ die Tat erlangten Vermögensgegenstände nach § 73 Abs. 1 StGB, §73c StGB erfasst.
50Aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, ob für dieses Merkmal zwingend die Veräußerung der zuvor eingegangen und den Interessenkonflikt begründenden Positionen nach deren Wertsteigerung zu verlangen ist. Insbesondere ist unklar, ob das anschließende „Nutzenziehen“ aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs ein weiteres aktives Tätigwerden der Anlagewerbung betreibenden Personen erfordert, oder ob es ausreichen kann, dass sich der Kurs und so auch der Wert der gehaltenen Finanzinstrumente verteuert.
51Die Einziehung der bloßen Wertsteigerung würde der alten Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entsprechen (vergleiche hierzu: BGHSt 59, 80 Randnummer 28 ff.; Beschlüsse vom – 3 StR 142/15 Randnummer 33 ff., ECLI:DE:BGH:2016:250216B3STR142.15.0 und vom – 5 StR 229/19 Randnummer 5 f., ECLI:DE:BGH:2020:141020B5STR229.19.0). Die damals geltenden nationalen Vorschriften setzten zwar die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) um, die in der hier maßgeblichen Bestimmung wortgleich der aktuell geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 war. Auch nahm der Bundesgerichtshof seine rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bestimmungen vor (vgl. Randnummer 17, ECLI:DE:BGH:2016:250216B3STR142.15.0). Jedoch war – anders als in der aktuell und unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – die Voraussetzung, dass „anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments gezogen wird“ in die nationalen Bestimmungen nicht explizit übernommen worden. Dies führte dazu, dass regelmäßig lediglich die eingetretene Wertsteigerung der gehaltenen Aktien für die Einziehungsentscheidung maßgebend war.
52Das Landgericht hat sich im verfahrensgegenständlichen Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass das Veräußern der Aktien als „Nutzenziehen“ zu werten sei und daher der Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erst durch die Veräußerung der Aktien verwirklicht ist, mithin die bloße Wertsteigerung der Aktien hierfür nicht ausreichend ist. Es hat sowohl für die Tatbestandsverwirklichung als auch bei der Einziehungsentscheidung das Veräußern und den Veräußerungserlös zur Grundlage seiner Sachentscheidung gemacht.
53Der Senat tendiert zu der Ansicht, dass für das Merkmal, dass „anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments gezogen wird“, ein weiterer Akt der Anlagewerbung betreibenden Personen erforderlich ist, durch den sich der durch die Kurssteigerung eingetretene Wertzuwachs der Positionen in deren Vermögen realisiert. Ein entsprechender Wille des Unionsgesetzgebers könnte sich insbesondere aus dem Wort „anschließend“ in Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben. Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass sich die Merkmale „Auswirkung der Stellungnahme auf den Kurs“ und „Nutzen ziehen“ in Form einer Wertsteigerung der gehaltenen Aktien inhaltlich überschneiden und dem Merkmal des „Nutzenziehens“ – in der französischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als „profiter“ bezeichnet – keine gesonderte Bedeutung zukommt.
54Gegen die Auslegungsvariante, dass das Schließen einer Position nach deren Wertsteigerung, hier das Veräußern, als „Nutzenziehen“ („profiter“) zu qualifizieren ist, könnte sprechen, dass den Erwägungsgründen nicht entnommen werden kann, dass Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Bereicherungsdelikt zu verstehen ist. Vielmehr steht die Auswirkung auf den Kurs und so das unmittelbare Einwirken auf die Marktintegrität als erstrangiges Schutzziel des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Vordergrund (allgemein hierzu: Erwägungsgründe 2, 4, 23, 24, 31, 44, 57, 63 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014). Ferner muss, sofern man einen weiteren Realisierungsakt für das „Nutzenziehen“ voraussetzen würde, dieser Akt immer im Lichte des jeweiligen Finanzinstruments (Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 der Richtlinie 2014/65/EU) betrachtet werden, da das „Schließen der Position“ nicht durchweg in Form einer Veräußerung erfolgen muss, sondern auch in dem Wahrnehmen einer Kauf- oder Verkaufsoption liegen kann.
55In der rechtswissenschaftlichen Literatur der Bundesrepublik Deutschland werden sowohl die bloße Wertsteigerung in Form der „Verteuerung“ der zuvor gehaltenen Positionen (vgl. Schmolke in: Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Auflage 2023, Art. 12 MAR Randnummer 374), als auch die Notwendigkeit des Schließens derselben und die dadurch erfolgte Realisierung der Wertsteigerung als Auslegungsvarianten vertreten (vgl. Maume in: Beck-Onlinekommentar Wertpapierhandelsrecht, 17. Edition VO (EU) 596/2014, Art. 12 Randnummer 149; Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, Band I, 8. Auflage 2023, Art. 12 VO Nr. 596/2014 Randnummer 276). Höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Auslegungsproblematik existiert bislang nicht.
56c) Die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 obliegt alleine dem Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser hat die vorliegend aufgeworfenen Fragen noch nicht entschieden, so dass kein „acte éclairé“ vorliegt. Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines „acte clair“ keinen vernünftigen Zweifeln unterläge (vergleiche zu den Voraussetzungen einer Offenkundigkeit: , CILFIT, Sammlung der Rechtsprechung 1982, S. 3415, ECLI:EU:C:1982:335). Letzteres zeigen auch die im bisherigen Verfahren vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen und die beschriebenen Auslegungsvarianten.
57d) Der Senat ist nach Art. 267 Abs. 3 AUEV aufgrund seiner Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, das Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
III.
58Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, dass über das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Eilverfahren entschieden wird. Die Vorabentscheidungsfragen sind in einem schwebenden Strafverfahren entscheidungserheblich, für das in besonderem Maße der sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Anspruch des sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten R. gilt, dass über die Sache in angemessener Frist entschieden wird.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:271125B1STR527.24.0
Fundstelle(n):
QAAAK-09324