Gesetzgebung | Verfahren vor Verwaltungsgerichten – Gesetzentwurf zur Modernisierung vorgelegt (BMJV)
Die Verwaltungsgerichtsordnung soll
grundlegend modernisiert werden. Insbesondere sollen Verwaltungsgerichte mit
gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem
sollen diese wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber
dem Staat durchzusetzen. Zudem sollen die formellen Anforderungen an
Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen abgesenkt werden. Das sieht ein
Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) am veröffentlicht hat.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichter getroffen werden können. Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.
Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sogenannter Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.
Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.
In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.
Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.
Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern
Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 € auf 25.000 € angehoben werden.
Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.
Widerspruch per E-Mail gegen behördliche Entscheidungen
Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf sowie ein begleitendes Informationspapier stehen auf der Webseite des BMJV zur Verfügung.
Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
IAAAK-09305