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Verlustrücktrag bei unterjährigem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG
Anmerkungen zum
Mit Urteil vom hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen und der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen, wonach § 8c KStG bei Verlusten, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, den Verlustrücktrag in vorangegangene Veranlagungszeiträume ausschließt. Die Begründung dieses Urteils sowie die praktischen Auswirkungen werden nachfolgend diskutiert.
Meier, Verlustausgleich – Verlustabzug, Grundlagen, NWB KAAAA-88455
Was hat der entschieden?
Wie ist die Entscheidung einzuordnen?
Worauf ist praktisch zu achten?
I. Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG i. V. mit § 10d EStG
[i]Gehrmann, Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften, Grundlagen, NWB VAAAE-84242 Vorbehaltlich der Anwendung der Konzern-Klausel in § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG, der Stille-Reserven-Klausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG sowie der antragsabhängigen Anwendung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nach § 8c Abs. 1 KStG vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen bzw. eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.