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Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt
, Rev. BFH: V R 2/26
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zweckbetrieben ist generell problematisch, weil sozialpolitisch erwünschte Privilegierungen bestimmter Tätigkeiten in einem Spannungsverhältnis mit den Interessen der Wettbewerber an einem möglichst unverfälschten Wettbewerb und fiskalischen Interessen des Staates stehen. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Bei Integrationsbetrieben (ab 2018: Inklusionsbetriebe) handelt es sich regelmäßig um gemeinnützige Einrichtungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Deswegen kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 65 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Umsätze, die ein...