Forschungszulage: Erhöhter Bemessungssatz für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU-Bonus) nur für nach dem Inkrafttreten
des Wachstumschancengesetzes entstandene Aufwendungen
Leitsatz
Der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes (WtChancenG, BGBl 2024 I Nr. 108), das am
verkündet wurde und im Wesentlichen ab dem in Kraft getreten ist, auf Antrag für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) erhöhte Forschungszulagensatz von 35 % (sogenannter KMU-Bonus) gilt nur für förderfähige Aufwendungen, die nach dem
Inkrafttreten des WtChancenG entstanden sind; er kann nicht rückwirkend in allen noch verfahrensrechtlich offenen Fällen angewendet
werden.
Fundstelle(n): GAAAK-09281
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.03.2025 - 5 K 2302/24