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BGH Beschluss v. - XI ZR 65/24

Instanzenzug: Az: XI ZR 65/24 Urteilvorgehend Brandenburgisches Az: 4 MK 1/22

Gründe

I.

1Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision, mit der sie die Abweisung der Musterklage hinsichtlich des Feststellungsziels 4 weiterverfolgt hat, mit Schriftsatz vom , der dem Musterkläger am selben Tag zugestellt worden ist, zurückgenommen.

2Der Senat hat über die Revision des Musterklägers am mündlich verhandelt und den Streitwert auf 80.000 € festgesetzt.

3Die Musterbeklagte beantragt, den Gegenstandswert für die jeweils entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren unter Berücksichtigung der Revisionsrücknahme vom festzusetzen.

II.

4Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

5Den Streitwert für die Gerichtsgebühren hat der Senat mit Beschluss vom auf 80.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren beträgt demgegenüber nur 60.000 €. Nachdem die Musterbeklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat, verhandelten die Parteien am streitig nur noch über die drei Feststellungsziele, die der Musterkläger mit seiner Revision weiterverfolgt hat. Der Senat bewertet jedes mit einer Musterfeststellungsklage geltend gemachte Feststellungsziel im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art grundsätzlich mit 20.000 € (Senatsbeschluss vom - XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Davon ist auch hier auszugehen.

6Die Musterbeklagte ist, da sie entsprechend der vom Senat bestimmten Kostenquote erstattungspflichtig ist, auch berechtigt, den Gegenstandswert für die Bemessung der Terminsgebühr des Musterklägers festsetzen zu lassen (vgl. , juris Rn. 10).

III.

7Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:120126BXIZR65.24.0

Fundstelle(n):
VAAAK-09237