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Online-Nachricht - Freitag, 30.01.2026

Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Gesetz zur Verhinderung von Greenwashing zu

Dekorative
		  GrafikDer Bundesrat billigte am das Gesetz zur dritten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit dem Gesetz werden in Deutschland entsprechende EU-Vorgaben umgesetzt. Ziel ist es, Verbraucher künftig bessere und verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten zu geben.

Das Gesetz enthält klare Regeln für das Nachhaltigkeitssiegel, der Bundesrat führt hierzu weiter aus:

  • Künftig müssen Umweltaussagen klar und gut sichtbar auf demselben Medium erläutert werden. Sie müssen auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sein.

  • Das Gesetz definiert auch spezifische Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen genehmigt sein. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Plan beruhen.

  • Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen.

Hinweise:

Die Vorschriften sollen im Wesentlichen ab dem gelten.

Nachdem der Bundesrat das Gesetz gebilligt hat, kann es nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Je nach Artikel gibt es unterschiedliche Daten für das Inkrafttreten.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat bereits am gefordert, die Frist für den Verkauf für bereits hergestellter Produkte und Verpackungen über den hinaus zu verlängern. Damit soll wirtschaftlicher Schaden und Abfall vermieden werden.

Der Bundestag griff das Anliegen bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung auf. Darin forderte er die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind.

Der Gesetzesbeschluss (BT-Drucks. 8/26) steht auf der Homepage des Bundesrats zur Verfügung.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
PAAAK-09213