Gesetzgebung | Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen
Der Bundesrat hat am
das
„Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des
Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Es setzt mehrere EU-Richtlinien in
nationales Recht um.
Das Gesetz umfasst die folgenden Punkte:
Widerrufsbutton bei Onlineverträgen
Zukünftig können im Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden. Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen.
Verträge sollen damit genauso unkompliziert widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind.
Verständliche Vertragsbedingungen
Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet, Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu überfordern.
Darüber hinaus können Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen.
Eindeutige Frist für Widerruf
Das Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert.
Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte
Das Gesetz bestimmt auch, dass Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.
Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden.
Wesentliche Teile des Gesetzes treten am in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.
Der Gesetzesbeschluss (BT-Drucks. 7/26) steht auf der Homepage des Bundesrats zur Verfügung.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
FAAAK-09212