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Anwendung des § 14c UStG sowie Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten
Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c UStG, Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet sowie über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus dem Bezug einer Forstseilwinde (zur Vorinstanz (), s. Lüger, USt direkt digital 17/2024 S. 8).
II. Entscheidung BFH
Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden.
Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c UStG, Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung.
Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig.
Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauft...