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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an , BStBl II 2025, 356).
I. Sachverhalt
Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren Gesellschafter einer GmbH. Die Brüder hielten jeweils 30 % und V hielt 40 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Es war ursprünglich durch Erbvertrag vereinbart worden, dass die Söhne jeweils die hälftige Beteiligung des Vaters an der GmbH erhalten sollten.
Am annullierte der Vater den Erbvertrag mit dem Bruder des Klägers, der sich bereit erklärte, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile an der GmbH auf den Kläger übertragen werden. Am schlossen der Kläger, B und V einen notariellen Vertrag, demzufolge B seine Beteiligung an der GmbH mit Wirkung zum an die GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten verkaufte. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 2.100.000 € unter Anrechnung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Beurkundung erfolgenden Gewinnausschüttungen vereinbart.
V verstarb im Jahr 2013.
Mit notariellem Vertrag vom