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Investmentsteuergesetz | Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (BFH)
§ 20 Abs. 1 Satz 1
InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht
anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom
bis zur
Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter
Veräußerungsverlust von vor dem
angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem
angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten
zum die
historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen
( und
; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom (BGBl I 2016 S. 1730) hat der Gesetzgeber das bisherige System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intr...