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Personalgestellung im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehört seit Einführung des § 2b UStG zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Abgrenzungsfragen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte nun zu entscheiden, ob die Überlassung von Personal durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit einen steuerbaren Umsatz darstellt (). § 2b UStG setzt Art. 13 MwStSystRL unionsrechtskonform um und ersetzt den früheren § 2 Abs. 3 UStG a. F. als Sonderregelung für die Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei hoheitlichen Tätigkeiten grundsätzlich keine Unternehmer, es sei denn, eine Nichtbesteuerung führt zu größeren Wettbewerbsverzerrungen; diese werden in § 2b Abs. 2 bis 4 UStG näher konkretisiert. § 2b ist dabei keine eigenständige Unternehmerdefinition, sondern eine Ausnahme zu § 2 Abs. 1 UStG, sodass nicht hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand unmittelbar dem allgemeinen Unternehmerbegriff unterfallen. Zur Abfederung des Systemwechsels können jPöR übe...