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Verfahrensrecht | Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019 und Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF (BFH)
Die im Zuge der Corona-Pandemie für
das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung gesetzlich
verlängerten Fristen des
§ 149 Abs. 3
AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen
nach
§ 152
Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Die Fristverlängerung durch
das
Einführungsgesetz zur
Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung i. S. des
§ 152
Abs. 3 Nr. 1 AO (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllung...