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Verfahrensrecht | Änderung bestandskräftiger ESt-Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (BFH)
Nach Art. 97
§ 9 Abs. 5
EGAO kommt eine auf
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte
Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der
Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der
Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem
erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem
gestellt wurde. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des
Art. 97
§ 9 Abs. 5
EGAO bestehen nicht (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Festsetzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in de...