Keine Aussetzung nach § 74 FGO bei unzulässiger Klage
Leitsatz
1. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind.
2. NV: Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt (Senatsurteil vom - VII R 60/20, BFHE 282, 506).
Gesetze: FGO § 40 Abs. 1 Alternative 3; FGO § 74; FGO § 128 Abs. 1; AO § 37 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2;
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe seiner am xx.xx.2020 verstorbenen Mutter. Auf einem Grundstück der Mutter war zugunsten der Finanzverwaltung des Landes X eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von . DM eingetragen. Mit Schreiben vom teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) auf Anfrage mit, die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Verbindlichkeiten valutierten mit . €, die sich aus Steuern und Zinsen in Höhe von . € und Säumniszuschlägen in Höhe von . € zusammensetzten. Nachdem das FA mit Schreiben vom den Vorschlag unterbreitet hatte, gegen Zahlung von . € eine Löschungsbewilligung zu erteilen, wurde der vorgenannte Betrag an das FA bezahlt.
2 Mit Schriftsatz vom erhob der Kläger vor dem Finanzgericht (FG) gegen das FA eine Klage auf Rückzahlung des gezahlten Betrags nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Beteiligten streiten in dem Klageverfahren über die Höhe der Steuerrückstände der Mutter des Klägers.
3 Mit Beschluss vom - 2 K 1558/22 setzte das FG das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aus. Die Entscheidung über die Klage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags von . € gegen das FA habe, sei davon abhängig, ob und in welcher Höhe Steuerrückstände der Mutter des Klägers bestanden hätten. Die Entscheidung hierüber sei durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu treffen, so das FG.
4 Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am beim FG eingelegten Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf seinen „bisherigen Sachvortrag, insbesondere auf unseren Schriftsatz vom “. Im Schriftsatz vom hatte der Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis des FG, wonach eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids beabsichtigt sei, ausgeführt, nach seiner Auffassung liege bereits ein Abrechnungsbescheid vor, und zwar in Form eines Schreibens des FA vom . Dieses Schreiben hatte sich an die Eltern des Klägers gerichtet und enthielt eine Rückstandsaufstellung von . €, die sich auf eine bestimmte Steuernummer bezog.
5 Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
6 Das FA beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
7 Nach seiner Auffassung ist die Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des streitigen Betrags hat, davon abhängig, ob und in welcher Höhe Steuerrückstände der Mutter des Klägers bestanden haben. Darüber sei durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden.
8 Das der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
9 Am hat das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO erlassen und festgestellt, zum Zeitpunkt der Zahlung von . € am seien Steuern und Nebenleistungen in Höhe von . € nicht verjährt gewesen. Nach Berücksichtigung aller Zahlungen verbleibe derzeit ein rückständiger Betrag in Höhe von . € zuzüglich Säumniszuschläge, zusammen . €. Gegen den Abrechnungsbescheid wurde Einspruch eingelegt. Der Bescheid ist nicht bestandskräftig.
Gründe
II.
10 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Vorentscheidung ist aufzuheben.
11 1. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wurde fristgerecht beim FG eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.
12 Zwar hat der Kläger im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und zur Begründung seiner Beschwerde lediglich auf seinen „bisherigen Sachvortrag, insbesondere auf unseren Schriftsatz vom “ verwiesen. Jedoch besteht für eine Beschwerde im Sinne des § 128 FGO grundsätzlich kein Begründungszwang (BFH-Beschlüsse vom - I B 44/21 (AdV), BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431, Rz 13; vom - VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, unter 2., und vom - I B 8/92, BFH/NV 1996, 225, unter II.; Senatsbeschluss vom - VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579, unter 1.). Soweit der BFH dabei davon ausgeht, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind, nämlich dass die Beschwerdeschrift —wie jede Rechtsmittelschrift— zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden muss (, BFH/NV 2008, 392, unter 2., m.w.N.), sind diese Mindestanforderungen im Streitfall —gerade noch— erfüllt. Denn durch den Verweis auf den Schriftsatz vom lässt sich —bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung— erkennen, dass der Kläger eine Beschwer darin erblickt, dass nach seiner Auffassung mit dem Schreiben des FA vom bereits ein Abrechnungsbescheid vorliege und es einer Aussetzung des Verfahrens nicht bedürfe.
13 2. Die Beschwerde ist auch begründet.
14 Das FG hat, wie bereits aus dem Tenor der Vorentscheidung ersichtlich, das Verfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt. Für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO waren jedoch die Voraussetzungen nicht erfüllt.
15 a) Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Dies erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist (, Rz 6).
16 b) Eine Abhängigkeit zwischen zwei anhängigen Verfahren in diesem Sinne besteht jedoch nur, wenn der Ausgang des einen (möglicherweise auszusetzenden) Rechtsstreits von dem anderen (möglicherweise vorgreiflichen) Verfahren in der Sache beeinflusst werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn feststeht, dass es im erstgenannten Verfahren nicht zu einer Sachprüfung kommen kann, dieses also unabhängig vom Ausgang des anderen Verfahrens zur Klageabweisung führt (, Rz 10). Daher darf eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nach ständiger Rechtsprechung nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind (Senatsbeschluss vom - VII B 97/15, Rz 9; BFH-Beschlüsse vom - VI B 5/15, Rz 24, und vom - III B 102/13, Rz 11, beide m.w.N.; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 74 FGO Rz 16 und 53; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 74 Rz 4).
17 c) Im Streitfall liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens nicht vor. Die vor dem FG erhobene Klage ist nach Aktenlage unzulässig.
18 aa) Mit seiner Klage auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von . € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit hat der Kläger eine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO erhoben (vgl. Senatsurteil vom - VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 28).
19 bb) Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt (Senatsurteil vom - VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 29). Wenn nämlich dem angestrebten Realakt (hier: Erstattungszahlung) ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat, ist die allgemeine Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage und der Anfechtungsklage subsidiär. Eine Klage ist subsidiär, wenn zur Erreichung des Klageziels eine andere Klageart beziehungsweise ein anderes Verfahren zur Verfügung steht (Senatsurteil vom - VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 31). Die allgemeine Leistungsklage kommt somit bei Vorrangigkeit des Ergehens eines Verwaltungsakts erst dann in Betracht, wenn dieser tatsächlich bestandskräftig erlassen worden ist und die Verwaltung sich lediglich weigert, die danach vorzunehmende Handlung auszuführen (Senatsurteil vom - VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 32; Münch in HHSp, § 40 FGO Rz 129; von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 121).
20 Einer vor Bestehen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids erhobenen Leistungsklage fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom - VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 36).
21 cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO nach Aktenlage unzulässig.
22 Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass zur Feststellung der Höhe der Steuerrückstände ein Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO erlassen werden muss. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO betreffen, entscheidet das FA nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Abrechnungsbescheid. Ein —bestandskräftiger— Abrechnungsbescheid liegt im Streitfall bislang jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dem Schreiben des FA vom ein für das vorliegende Verfahren relevanter Abrechnungsbescheid nicht zu erblicken. Zum einen handelte es sich lediglich um eine Rückstandsaufstellung und nicht um einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO. Zum anderen wies das Schreiben des FA vom lediglich die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steuerrückstände beider Eltern des Klägers aus, und auch nur in Bezug auf eine bestimmte Steuernummer. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf sämtliche bestehenden Steuerrückstände im Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Betrags im Jahr 2022 ziehen. Der erste nach Aktenlage ergangene Abrechnungsbescheid ist vielmehr derjenige vom , der aber nicht bestandskräftig ist.
23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:B.080126.VIIB78.25.0
Fundstelle(n):
BB 2026 S. 278 Nr. 6
GAAAK-09109