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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.01.2026

Berufsrecht | Rückforderung von Anwärterbezügen einer Steuerinspektorin rechtmäßig (VG)

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil v. , nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Anwärterbezüge bezeichnen eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung, die in bestimmten Bereichen (z.B. Steuerverwaltung) an die Verpflichtung geknüpft ist, nach Abschluss der Ausbildung eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, entfällt der Zweck der Leistung, sodass eine gesetzlich vorgesehene (anteilige) Rückforderung zulässig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom bis eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes wurde die Klägerin zur Steuerinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben v. beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des entsprochen.

Am erließ das Landesamt für Steuern einen an die Klägerin gerichteten Bescheid in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung des rückforderbaren Teils der in der Zeit vom bis erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bescheids vom erließ das nunmehr zuständige Landesamt für Finanzen am einen Rückforderungsbescheid, mit dem die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 16.173,65 € aufgefordert wurde.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

  • Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Insbesondere müssen das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfallen.

  • Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekommt, indem der Beamte für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibt, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen.

  • Aus der Begründung des mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid ergibt sich hinreichend deutlich, welche an die Klägerin geleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst sind. Die Rückforderung erfasst sowohl die fachtheoretischen als auch die berufspraktischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen ist.

  • Die Beklagte ist im konkreten Fall auch nicht dazu verpflichtet gewesen, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen oder der Klägerin bestimmte Rückzahlungserleichterungen zu gewähren.

Hinweis:

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
TAAAK-09054