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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.01.2026

Grundsteuer | Verfassungsmäßigkeit der durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke (FG)

Dekorative
		  GrafikDas FG Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, welches derzeit mit einem nicht zur nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 m² bebaut ist. Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches sie bewohnen wollen. Das Finanzamt (FA) stellte den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) fest. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sog. Nichtwohngrundstücken zählen, wendete das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille an.

Die Richter des FG wiesen die hiergegen gerichtete Klage zurück:

  • Die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung dient dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Es handelt sich dabei um einen legitimen Zweck, welcher auch verfassungsrechtlich fundiert ist (Art. 1, 20 GG, 28 VvB). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.

  • Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des FG auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewegt sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 28.1.2026 (lb)

Fundstelle(n):
EAAAK-09020