Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
In seinem Urteil vom (II R 30/22) zur Ersatzerbschaftsteuerpflicht von ausländischen Familienstiftungen beschäftigte sich der BFH neben den Voraussetzungen der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für Familienstiftungen im Wesentlichen mit Fragen des Internationalen Stiftungskollisionsrechts. Der BFH entschied, dass eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland als nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Die Frage der Rechtsfähigkeit der Stiftung beurteilte der BFH aufgrund des Verwaltungssitzes der Stiftung in Deutschland anhand des deutschen Rechts unter Anwendung der sog. Sitztheorie. Aufgrund der fehlenden wirksamen Errichtung der Stiftung nach deutschem Recht wurde im Ergebnis eine Rechtsfähigkeit der Stiftung abgelehnt.
Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass der Tatbestand der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausschließlich auf rechtsfähige Familienstiftungen anwendbar ist, da nur diese zivilrechtliche Eigentümer des Stiftungsvermögens sein können.
Der BFH beurteilt die Rechtsfähigkeit im vorliegenden Fall, einer nach schweizerischem Recht errichteten Familienstiftung, aufgrund des inländischen ...