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Trotz Nutzung im operativen Betrieb schädliches Verwaltungsvermögen?
Im Rahmen der Erbschaftsteuer will der Gesetzgeber für vermietete Immobilien grundsätzlich nicht die möglichen Begünstigungen gewähren, die für operativ tätige Betriebe gewährt werden können. Daher gehören vermietete Immobilien i. d. R. zum schädlichen Verwaltungsvermögen eines Betriebes, welches grundsätzlich nicht begünstigt übertragen werden kann. Hiermit soll eine Gleichstellung von Immobilien als gewillkürtem Betriebsvermögen und im Privatvermögen gehaltenen Immobilien erreicht werden.
Ausnahme von diesem Grundsatz der „Nichtbegünstigung“ bilden u. a. Immobilien, die gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. ErbStG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, sich im Sonderbetriebsvermögen befinden (2. Alt.) oder Immobilien, die gem. Buchst. c zu einem Konzern i. S. des § 4h EStG gehören. Da die Finanzverwaltung in Bezug auf Betriebsaufspaltungen und Sonderbetriebsvermögen jedoch eine sehr enge Auffassung vertritt, dient der Verweis auf § 4h EStG a. F. gerade in größeren Unternehmensgruppen oft als Rettungsanker für die Begünstigung von Immobilien, da einige Immobilien aufgrund mehrerer Alternativen begünstigt waren.
Aber gerade bei vermeintlich einfachen Übertragungen, die die verschärften Anforderungen des § 4h EStG n. F. (sei...