Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 8 U 15/22vorgehend LG Stendal Az: 23 O 469/20
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2015 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
2Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 weiter.
Gründe
3Die Revision hat Erfolg.
4Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
5Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Das bloße Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen, welche auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeiteten, sei nur bei Hinzutreten weiterer Umstände geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als von deren Unrechtsbewusstsein beziehungsweise Vorsatz getragen erscheinen zu lassen. Da solche Umstände im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich seien, könne der Beklagten kein Unrechtsbewusstsein beziehungsweise kein Vorsatz angelastet werden. Im Übrigen fehle es angesichts einer Betriebsdauer des Fahrzeugs von mittlerweile acht Jahren an der realistischen Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -einschränkung und damit an einem Schaden des Klägers. Diesem stehe schließlich auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, da es am erforderlichen Drittschutz dieser Normen fehle.
6Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
71. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnen allerdings die auch von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Vortrag des Klägers hinsichtlich eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten im Sinne der §§ 826, 31 BGB (vgl. etwa VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11 f. mwN).
8Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung dieses Anspruchs hingegen auch darauf gestützt hat, es fehle an einem Schaden des Klägers, kann dem nicht gefolgt werden. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der - hier zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f. mwN).
92. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin
10seinem
11Der angefochtene Beschluss ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). ie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:210126UVIAZR726.22.0
Fundstelle(n):
BAAAK-08986