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Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
Nach der bis zum gültigen Rechtslage konnten Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Steuerpflichtigen elektronisch bekannt gegeben werden. Seit dem sieht § 122a AO n. F. vor, dass es zur elektronischen Bekanntgabe keiner Einwilligung mehr bedarf. Der Gesetzgeber hat nun mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ still und leise – zumindest teilweise – den Starttermin für die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten verschoben. Der Beitrag gibt einen Überblick über dieses sowohl prüfungs- als auch praxisrelevante Rechtsgebiet.
Absicht des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber will mit dem Wechsel von der Einwilligungs- zur Widerspruchslösung die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens auch bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten bereits mit Wirkung ab dem voranbringen und den Bürokratieaufwand durch die postalische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nachhaltig verringern.
Diesem Willen des Gesetzgebers liegt die Annahme zugrunde, dass jährlich 116 Mio. per Brief versandte Verwaltungsakte entfallen, wodurch erhebliche Portokost...