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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Bewirtungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig; private Anteile bleiben ausgeschlossen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Dokumentation von Anlass, Teilnehmenden und Kosten. Hierzu hat das BMF aktuell mit Schreiben vom ausführlich Stellung genommen und dabei insbesondere Regelungen aufgrund der Einführung der E-Rechnung ergänzt.
Definition Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die kostenlose Überlassung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln. Hierzu gehören auch Dienstleistungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, z. B. Trinkgelder oder Garderobengebühren. Übernachtungs- oder Fahrtkosten gehören nicht dazu.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten richtet sich nach dem Anlass. Hierbei wird zwischen geschäftlichen, betrieblichen oder privaten Anlässen unterschieden. Fehlt es an einer betrieblichen oder geschäftlichen Veranlassung, scheidet ein Betriebsausgabenabzug bereits deshalb aus, weil es sich nicht um Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG handelt.
Der nicht abzugsfähige Teil der Bewirtungskosten ist keine Entnahme (R 4.10 Abs. 1 EStR), die Vorteile aus e...