Gesetze: AO § 215 Abs. 2 Nr. 2AO § 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2AO § 218 Abs. 2, 4EStG § 5EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3EStG § 6aEStG § 11 Abs. 1FGO § 100 Abs. 2
Leitsatz
1. § 6a EStG ist anzuwenden, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Rücksicht auf geleistete Dienste Versorgungsleistungen nach Eintritt des vereinbarungsgemäß näher bezeichneten Versorgungsfalles versprochen hat.
2. Dem (BFHE 108, 227, BStBl II 1973, 359) wird darin beigetreten, daß auch die Einräumung eines endgültigen, durch keinen Vorbehalt bedingten Anspruchs auf Versorgungsleistungen eine mögliche Art der Pensionszusage darstellt.
3. Sogenannte "Gewinnbeteiligungen" sind nicht im Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen, wenn sie erst nach Eintritt des Versorgungsfalles in monatlichen Raten auszuzahlen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 454 BFHE S. 125 Nr. 112, WAAAA-99960
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